GmbHG § 34
Die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
wird nicht schon mit der Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam.
Schlagworte: Abfindung, Austritt, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Erhaltung des Stammkapitals, Mitgliedschaftspflichten, Mitgliedschaftsrechte