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OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.10.1997 – 4 U 11/97

sachlicher Grund

GmbHG § 38; ZPO §§ 929, 935, 936, 940

Die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei Willensbildungskonflikten innerhalb der GmbH ist von der Bewertung der auf dem Spiel stehenden Interessen von Antragsteller und Antragsgegner abhängig zu machen, so dass einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 1993, 163; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GmbHR 1993, 161 [162]).

(Übernommen aus OLGR Zweibrücken)

Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem Teilerfolg. Hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 (Top 1) der einstweiligen Verfügung bleibt die Berufung ohne Erfolg. Insoweit ist die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache festzustellen. Hinsichtlich Ziffer 2 (Top 2 bis 4) und Ziffer 3 ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs nach §§ 936, 929 II ZPO unstatthaft geworden wäre. Zwar ist die Einhaltung der Vollziehungsfrist ähnlich einer Prozeßvoraussetzung ein nach allgemeiner Meinung von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. z.B. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FamRZ 79, 733; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 929 Rdnr. 9). Das bedeutet jedoch nicht, daß das Gericht ihr Vorliegen ohne Anlaß von Amts wegen ermitteln muß (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 56 Rdnr. 4).

Das Gericht ist im Rahmen der Amtsprüfung vielmehr lediglich gehalten, begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Vollstreckungshindernisses, die sich aus dem Tatsachenvortrag der Parteien oder dem sonstigen Prozeßstoff ergeben, ohne besondere Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.

Derartige ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO haben sich weder nach dem Sachvortrag der Parteien noch nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergeben. Die Verfügungsklägerin, die die entsprechende Zustellungsurkunde nicht vorlegen konnte, hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, die einstweilige Verfügung dem Berufungsbeklagten unmittelbar nach deren Erlaß im Parteibetrieb zugestellt zu haben und angeboten, die Urkunde während einer kurzen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung beizuschaffen. Der Verfügungsbeklagte hat die Einhaltung der Vollziehungsfrist nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, daß ihm die einstweilige Verfügung zugestellt worden ist, und er bereits einen Monat nach ihrem Erlaß am 24. Oktober 1996 Widerspruch eingelegt hat, hätte er sich nicht lediglich auf die Äußerung von Zweifeln an der Einhaltung der Vollziehungsfrist beschränken dürfen, diese vielmehr in Abrede stellen müssen. Seine in der mündlichen Verhandlung gemachte Äußerung, er wisse nicht mehr, wie er in den Besitz der einstweiligen Verfügung gelangt ist, ist daher nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung der Verfügungsklägerin aufkommen zu lassen.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung (Bestimmung der Verfügungsklägerin zur Versammlungsleiterin) und Ziffer 2 Top 1 (Stimmrecht des Verfügungsbeklagten bei seiner Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund) wendet. Insoweit ist auf die einseitige Erklärung der Verfügungsklägerin die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache festzustellen. Denn insoweit war der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung von Anfang an zulässig und begründet. Entsprechend der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums ist die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei Willensbildungskonflikten innerhalb der GmbH von der Bewertung der auf dem Spiel stehenden Interessen von Antragsteller und Antragsgegner abhängig zu machen, so daß einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur bei einer besonders schweren Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 1993, 161 (162)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Interessen der Verfügungsklägerin als Mitgesellschafterin sind durch das Verhalten des Verfügungsbeklagten in besonderem Maße beeinträchtigt, wie sich aus den im Rahmen der zu Ziffer 2 (Top 1) der einstweiligen Verfügung folgenden Ausführungen ergibt.

Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Dem steht die von der Kammer für Handelssachen am 4. September 1996 in dem Verfahren 6 O 131/96 erlassene einstweilige Verfügung nicht entgegen. Zwar ist in deren Ziffer 1 dem Verfügungsbeklagten seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie das Betreten der Geschäftsräume untersagt worden. Das schließt seine Mitwirkung an der Beschlußfassung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 25. September 1996 als Mitgesellschafter jedoch nicht aus. Deshalb bestand insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin, gerade dieses Mitstimmen im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung des Verfügungsbeklagten zu verhindern. Auch das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 17. September 1996 führt nicht zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn es läßt erkennen, daß er darauf abstellt, sein Amt als Geschäftsführer „ohne Grund” aufzugeben, während die Verfügungsklägerin seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
begehrte. Das Begehren der Verfügungsklägerin ist aufgrund der sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen und der Gefahr, daß sich der Verfügungsbeklagte seiner Abwahl aus wichtigem Grund in der Gesellschaftsversammlung doch widersetzt hätte, weitergehend und begründet damit deren Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war insoweit auch begründet. Hinsichtlich Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung lag sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. Ein Versammlungsleiter kann durch Satzung als notwendig vorgesehen, ferner auch der Person nach bestimmt werden (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rdnr. 8). Hier bestimmt § 16 Nr. 2 der Satzung, daß die Gesellschafterversammlung von dem anwesenden ältesten Gesellschafter geleitet wird. Den Fall, daß der älteste anwesende Mitgesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen zur Wahrnehmung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht als Versammlungsleiter in Betracht kommt, regelt die Satzung nicht. Deshalb war die Bestimmung eines – von der Satzung jedenfalls gewollten – Versammlungsleiters für den Fall des mit Schreiben vom 17. September 1996 angekündigten Erscheinens des Verfügungsbeklagten durch das Gericht möglich und zulässig. Auch die Bestimmung der einzigen weiteren Mitgesellschafterin, nämlich der Verfügungsklägerin, zur Versammlungsleiterin, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Auch die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes sind erfüllt. Die Verfügungsklägerin hat im Sinne des § 940 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie auf die sofortige Erfüllung ihres Anspruches dringend angewiesen ist. Sie hat unter Schilderung der dem Verfügungsbeklagten vorgeworfenen Umstände dargelegt, auf eine gerichtliche Regelung der Einzelheiten der außerordentlichen Gesellschafterversammlung dringend angewiesen zu sein, da mit einem weiteren Mißbrauch seiner Befugnisse durch den Verfügungsbeklagten zu rechnen sei. Sie hat die von ihr aufgedeckten und vom Verfügungsbeklagten im tatsächlichen Kern nicht bestrittenen Umstände durch eigene eidesstattliche Versicherungen sowie diejenigen von Zeugen auch glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsgrund fehlt auch nicht, weil die Verfügungsklägerin trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hätte, bevor sie den Erlaß der einstweiligen Verfügung beantragt hat (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 940 Rdnr. 4). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 17. September 1996, mit dem er sein Erscheinen in der Versammlung angekündigt hat. Ein Zuwarten von nicht einmal einer Woche ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der 23. September 1996 ein Montag war, nicht zu beanstanden.

Die Berufung führt auch nicht zum Erfolg, soweit der Verfügungsbeklagte sich gegen Ziffer 2 (Top 1) der einstweiligen Verfügung wendet. Auch insoweit bestand ein Verfügungsanspruch. Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit widerruflich. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen, § 38 Abs. 2 GmbHG. Eine solche Regelung findet sich in der Satzung nicht, so daß – auch über § 22 der Satzung – die gesetzlichen Vorschriften gelten. Die Abberufungsfreiheit des § 38 GmbHG gilt grundsätzlich auch für Geschäftsführer, die gleichzeitig Mitgesellschafter sind (Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 2). Allerdings kann sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus den Treuebindungen der Gesellschafter untereinander eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit ergeben, auch wenn die Satzung keine dahingehende Regelung trifft (Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 9 d). Zwar dürfen die Anforderungen insoweit nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden. Es muß jedoch ein sachlicher Grund vorliegen, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde. Bei der Entscheidung sind die Gesamtumstände heranzuziehen (Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 9 d). Die Abberufung obliegt der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Grundsätzlich kann der Abzuberufende als Gesellschafter bei dem Abberufungsbeschluß der Gesellschafterversammlung mitstimmen, also eventuell durch seine Stimme die Abberufung verhindern (Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 15).

Dies gilt jedoch nicht für die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Nach h.M. ist der Abzuberufende hier vom Stimmrecht ausgeschlossen (BGHZ 34, 367 (371) = MDR 1961, 573; BGHZ 97, 29 (33) = MDR 1986, 562; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 228; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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/Main GmbHR 1993, 161 (162); Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 16 m.w.Nachw.). Das ist in dem allgemeinen Prinzip begründet, daß niemand Maßnahmen durch seine Stimme verhindern darf, die sich aus wichtigem Grund gegen ihn richten. Es kann dahinstehen, ob der Senat der Auffassung folgt, wonach der Stimmrechtsausschluß das Vorliegen eines wichtigen Grundes und nicht lediglich dessen Behauptung voraussetzt (Baumbach/Hueck, aaO, § 38 Rdnr. 16, § 47 Rdnr. 53; zur gegenteiligen Auffassung: Scholz/Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. § 46 Rdnr. 76).

Denn hier liegt ein wichtiger Grund vor. Ein solcher Grund ist jeder Umstand, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nennt als Beispiele grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
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oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Die Verfügungsklägerin hat auf der Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung durch ihre eigenen eidesstattlichen Versicherungen und diejenigen der Zeugen glaubhaft gemacht, daß der Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße unberechtigt über Firmengelder verfügt hat. Darin ist eine Pflichtverletzung in vorgenanntem Sinne zu sehen. Der Verfügungsbeklagte hat Waren gegen Barkasse ausgeliefert bzw. ausliefern lassen, deren Kaufpreise er für sich selbst vereinnahmt hat. Damit hat er auch gegen die ihm als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung verstoßen, eine ordnungsgemäße Buchführung zu veranlassen. Er hat eine solche sogar vereitelt. Diese Vorgehensweise räumt er im Grunde auch ein. Die zur Rechtfertigung seines Verhaltens vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Denn zum einen war ihm die geschilderte Verfahrensweise aufgrund seiner Geschäftsführerstellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nicht erlaubt. Er hatte dafür Sorge zu tragen, daß alle Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ordnungsgemäß verbucht werden und vor allem, daß alle der Gesellschaft zustehenden Beträge dieser auch zufließen. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie er selbst eine ordnungsgemäße „Verrechnung” gewährleisten wollte, wenn er weder Aufzeichnungen über tatsächlich angefallene Spesen noch über die bar vereinnahmten Beträge gefertigt hat. Des weiteren belegt er mit seinem Vortrag das Motiv für sein Verhalten, indem er einräumt, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen nicht ausgekommen zu sein. Auch hat auf den Vortrag der Verfügungsklägerin, er habe die ihm nach seinem eigenen Vorbringen für den Zeitraum März bis Juli 1996 zustehenden Spesen bereits mit der Verrechnung der Forderung in Höhe von 5.000 DM (Kunde Fa. …) mehr als abgegolten gehabt, keine Erklärung für die anderen von der Verfügungsklägerin und den Zeugen glaubhaft gemachten „Verrechnungen” gegeben.

Hinsichtlich des Verfügungsgrundes wird auf die zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung gemachten Ausführungen Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin mußte nicht die Stimmabgabe des Verfügungsbeklagten abwarten. Ohne die durch die Eilentscheidung getroffene Regelung hätte sie keine Möglichkeit gehabt, zu verhindern, daß dieser sie überstimmt, zumal er, wie aus dem Schreiben vom 17. September 1996 ersichtlich ist, seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht akzeptiert hatte.

Im übrigen führt die Berufung zum Erfolg. Bezüglich Ziffer 2 Top 2 (Stimmrecht hinsichtlich der Kündigung des Angestelltenverhältnisses) und Top 3 und 4 (Stimmrecht hinsichtlich der Erhebung der Gesellschafterausschlußklage und der Schadensersatzklage gegen den Verfügungsbeklagten) sowie hinsichtlich Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung (Stimmrecht bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers) ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Denn hinsichtlich dieser Punkte war er von Anfang an unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die jeweils erforderlichen Verfügungsansprüche bestehen. Denn es fehlte hinsichtlich jedes Anspruches an dem ebenfalls erforderlichen Verfügungsgrund. Insoweit war die Verfügungsklägerin nicht auf die sofortige Erfüllung der Ansprüche angewiesen. Sie hätte vielmehr mit ihrem Begehren den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abwarten können und müssen. Da der Verfügungsbeklagte durch Ziffer 2 (Top 1) der im vorliegenden Verfahren ergangenen einstweiligen Verfügung als Geschäftsführer abberufen und ihm durch die einstweilige Verfügung in dem Verfahren 6 O 131/96 bereits seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie das Betreten der Geschäftsräume untersagt worden war, bestand nicht mehr die Gefahr, daß er der Gesellschaft weiteren Schaden zufügt. Die Frage der Kündigung seines Anstellungsvertrages, der Erhebung einer Gesellschafterausschlußklage und einer Schadensersatzklage hätten in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden können und müssen.

Auch hinsichtlich der Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung fehlt es – wie bereits ausgeführt – an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Denn hier hätte die Möglichkeit bestanden, bis zur Entscheidung über die Entziehung des Stimmrechts im ordentlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 29 BGB die Bestellung eines Notgeschäftsführers beim Amtsgericht – Registergericht – zu beantragen bzw. einen von beiden Parteien akzeptierten neutralen Geschäftsführer zu bestellen, gegen den der Verfügungsbeklagte ausweislich seines Schreibens vom 17. September 1996 keine Einwände gehabt hätte. …

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Schlagworte: Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG, Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Anwesenheitsrecht in Gesellschafterversammlung, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung, einstweilige Verfügung, Erfordernis eines sachlichen Grundes, Frage- und Rederecht, Gesetzliche Stimmverbote, mindestens sachlich gerechtfertigter Grund nach § 38 Abs. 1 GmbHG, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, sachlicher Grund bei ordentlicher Abberufung, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG - mindestens sachlich gerechtfertigter Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG – mindestens sachlicher Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG mindestens sachlicher Grund, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Vollziehungsfrist, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung