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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.2006 – 3 W 209/05

§ 38 GmbHG, § 39 GmbHG, § 242 BGB, § 27 FGG

Die eigene Abberufung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH als Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.

In den Fällen der Amtsniederlegung durch den alleinigen GesellschafterGeschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH vertritt die obergerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – einhellig die Auffassung, dass diese rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt (BayObLGZ 1999, 171; KG Berlin, Beschluss vom 1. November 2000 – 23 W 3250/02 – zit. nach juris -; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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DNotZ 1989, 396; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ZIP 2001, 25; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl., § 38 Rdnr. 90; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl., § 38 Rdnr. 42; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., § 242 Rdnr. 72; Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 3. Aufl. S. 78; Lohr, DStR 2002, 2173). Der Senat teilt diese Auffassung. Der von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht (Altmeppen/Roth, GmbHG 5. Aufl., § 38 Rdnr. 77, 78; Wachter, GmbHR 2001, 1129; Fleck, EWiR 1988, 795), wonach diese „Sonderbehandlung“ des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH nicht gerechtfertigt und dessen Amtsniederlegung generell wirksam sei, folgt der Senat nicht. Vielmehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen. Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Gesellschaftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht (vgl. dazu ausführlich: Lohr, DStR 2202, 2173 ff).

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1980 (Az.: II ZR 161/79, veröffentlicht in NJW 1980, 2415) ausgeführt, die aus wichtigen Gründen erklärte Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH sei, auch wenn über die objektive Berechtigung der Gründe gestritten werde, sofort wirksam. Der Senat hält jedoch in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1981, 266) und dem Oberlandesgericht Hamm (aaO) aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände der vorliegenden Fallgestaltung eine andere Betrachtsweise für geboten. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren ein weiterer Geschäftsführer und zwei Gesellschafter vorhanden, die ihre Gesellschafterstellung nicht in Frage stellten und daher auch jederzeit zusätzliche Geschäftsführer hätten bestellen können. Damit war die Handlungsfähigkeit der GmbH gesichert. In vorliegendem Fall trifft dies – wie oben ausgeführt – nicht zu. Würde die Amtsniederlegung des Antragstellers ohne die Bestellung eines neuen Geschäftsführers als wirksam erachtet und im Handelsregister eingetragen, hätte dies zur Folge, dass die Gesellschaft nicht nur ohne handlungsfähiges Organ wäre, sondern es bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch völlig unklar wäre, wer Inhaber der Gesellschaftsanteile und damit zur Bestellung des neuen Geschäftsführers rechtlich in der Lage ist (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Eintragung Handelsregister, Geschäftsführer, Rechtsmissbrauch