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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2013 – 3 W 82/13

FamFG §§ 58, 59, 63, 64; BGB § 130; AktG §§ 292, 296, 302, 303; GmbHG §§ 53, 54

1. Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf an, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besitzt.

Die Anmeldung der Aufhebung des Betriebsvertrages ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil zum Zeitpunkt ihres Einganges bei dem Registergericht nicht mehr der Geschäftsführer die Beteiligte zu 1) vertreten hat, sondern deren Liquidator. Zutreffend stellt die Beschwerdebegründung dar, dass es für die Wirksamkeit der Anmeldung in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf ankommt, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besaß. Dies war am 27. November 2012 zweifellos der Fall. Die Anmeldung war auch zu diesem Zeitpunkt „abgegeben“, weil der beurkundende Notar nach § 53 BeurkG die Einreichung der Urkunde bei dem Registergericht zu veranlassen hatte. Damit hatte sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 27. November 2012 der Erklärung endgültig in Richtung auf den Erklärungsempfänger, das Registergericht, entäußert. Auf einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Wegfall seiner Vertretungsmacht kommt es nach dem in § 130 Abs. 2 BGB enthaltenen und verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken nicht an.

2. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkten Haftung geschlossenen „anderen Unternehmensvertrags“ im Sinne von § 292 AktG scheidet aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung verbietet sich daher nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf den Aufhebungsvertrag vom 27. November 2012. Begründet wird die analoge Anwendung der Vorschrift regelmäßig mit dem in ihr zum Ausdruck gekommenen Schutzzweck. Danach wird mit dieser Regelung der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche bezweckt. Ein solches Schutzbedürfnis der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Gläubiger kann grundsätzlich auch im GmbH-Vertragskonzern bestehen, nämlich im Hinblick auf die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zum Verlustausgleich – vgl. § 302 AktG – und zur Sicherstellung der Gläubigerforderungen – vgl. § 303 AktG – (BGH, NJW 2002, 822; Priester, aaO.). In der vorliegenden Fallkonstellation ist ein solches Schutzbedürfnis jedoch gerade nicht erkennbar. Ausgleichsforderungen zu Gunsten der Beteiligten 2. als alleiniger Vertragspartnerin des Betriebspachtvertrages vom 25. März 2010 auf Pächterseite (oder ihrer Gesellschafter respektive Gläubiger) gemäß §§ 302, 303 AktG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften als tatbestandliche Voraussetzung das Bestehen eines Beherrschung, oder Gewinnabführungsvertrages im Sinne von § 291 AktG erfordern, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag um einen „Anderen Unternehmensvertrag“ im Sinne von § 292 Abs. 1 AktG handelt (vgl. etwa Schenk: Bürgers/Körber, AktG Nr. 1. Auflage 2008, Rdnr. 4.; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage 2003, § 303, Rdnr. 3). So hat auch die zitierte höchstrichterlicher Rechtsprechung immer den Fall einer Vertragsgestaltung entsprechend § 291 Abs. 1 AktG und nicht den eines „Anderen Unternehmensvertrages“ im Sinne von § 292 Abs. 1 AktG im Blick (BGH, NJW 2002, 822; vgl. auch BGHZ 105, 324; 103, 1). Dafür, dass es sich bei dem Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010 um einen Sonderfall im Sinne von § 302 Abs. 2 AktG handeln könnte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Darüber hinaus haben vorliegend nicht nur sämtliche Gesellschafter der Vertragsparteien auf Verpächterseite des Betriebspachtvertrages, sondern auch die Gesellschafter der Beteiligten zu 2 der Vertragsaufhebung durch Beschluss zugestimmt. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis die Gesellschafter betreffend ist insoweit nicht ersichtlich (wie hier etwa Zöllner/Beurskens in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, Schlussanhang Konzernrecht, Rdnr. 72, mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Soweit Gläubigerinteressen der Beteiligten zu 2 betroffen sein könnten, sind diese bereits aus dem Grunde zu vernachlässigen, da die übrigen Vertragsparteien des Betriebspachtvertrages auf Verpächterseite noch vor Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27. November 2012 in Insolvenz gefallen sind. Dieser Umstand hätte im Übrigen ohnehin dazu geführt, dass der Beteiligten zu 2. in entsprechender Anwendung von § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG ein Recht zur fristlosen Kündigung des Betriebspachtvertrages unbeschadet der Regelungen § 296 Abs. 1 AktG zugestanden hätte. Ein fristlos kündbarer Vertrag ist jedoch ohne weiteres auch einer Beendigung durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zugänglich.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Betriebspacht, Vertretungsmacht Geschäftsführer