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OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.06.1999 – 8 U 138/98

§ 242 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG

1. Sind die Geschäftsführerstellung und das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung miteinander verkoppelt, führt der Verlust der körperschaftlichen Geschäftsführerstellung durch Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
gemäß GmbHG § 38 Abs 2 automatisch zur sofortigen Beendigung auch des Anstellungsverhältnisses.

2. In diesem Fall kommt es für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses weder auf die Einhaltung der Kündigungsfrist noch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
an.

3. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben greift die Verwirkung wegen Zeitablaufs, wenn die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt. Dem Abberufenden schadet der Versuch einer einvernehmlichen Lösung innerhalb der Abberufungsfrist nicht.

4. Bei juristischen Personen ist für den Beginn der Kündigungsfrist des BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
Abs 2 auf die Kenntnis der Mitglieder des zur Abberufung berechtigten Organs abzustellen, die sie innerhalb ihrer Organfunktion erlangt haben.

5. Wird die Einberufung des abberufungsberechtigten Organs nach Kenntniserlangung unangemessen verzögert, ist die Gesellschaft so zu behandeln, als wäre eine Gesellschafterversammlung mit zumutbarer Beschleunigung einberufen worden.

6. Die Angabe eines bestimmten Kündigungsgrundes ist weder für die Abberufung als Organmitglied noch für die außerordentliche Kündigung erforderlich. Kündigungsgründe, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen, können auch nachträglich geltend gemacht werden.

7. Kann der Gesellschaft und den Gesellschaftern das weitere Verbleiben des Geschäftsführers in seinem Amt unter Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden, ist ein Wichtiger Grund iSd GmbHG § 38 Abs 2 gegeben. Wichtiger Grund kann auch die Zerrüttung der Vertrauensbasis im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung sein.

8. Die Inanspruchnahme vertraglich für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Vergünstigungen über diesen Zeitraum hinaus stellt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, wenn insoweit keine wirksame Vereinbarung mit der Gesellschaft getroffen wurde, sondern nur die Billigung eines Gesellschafters vorliegt.

9. Ein schwerer Vertrauensbruch gegenüber der Gesellschaft liegt vor, wenn der Geschäftsführer der Pflicht zur Besicherung eines ihm gewährten hohen und zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt und später die Besicherungsmöglichkeit sogar vereitelt.

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Treu und Glauben, Vergeichsversuch, Vertrauensbruch, Verwirkung, Wichtiger Grund, Widerruf