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OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. August 1979 – 6 U 22/79

Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer Komplementär-GmbH durch einen Geschäftsführer muß zum wenigsten dann eindeutig erkennen lassen, daß der Einladende in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH einberuft, wenn nach dem Inhalt der Einladung auch eine Gesellschaftsversammlung der KG gemeint gewesen sein kann.

Schlagworte: Angabe zur einladenden Gesellschaft und zur Gesellschafterversammlung, Erkennbarkeit des Einberufenden, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG