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OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2001 – 4 U 71/00

§ 276 BGB, § 305 BGB, § 414 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 64 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft unzutreffende Angaben über Vermögenssituation und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft macht, hat dafür nach den Regeln der culpa in contrahendo einzustehen, wenn er ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.

Eine haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
aus Verschulden bei Vertragsschluss ergibt sich zwar nicht schon aus einer Verletzung von Informationspflichten über die Solvenz der Gesellschaft (BGH NJW 1994, 2220, 2222 m.w.N.). Auch das Eigeninteresse des Geschäftsführers, das sich aus seiner Übernahme einer persönlichen Haftung ergibt, reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch aus culpa in contrahendo zu begründen (BGH NJW 1995, 398, 399). Vielmehr kommt eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nur dann in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen der Eigenhaftung des Vertreters vorliegen, wenn also der Geschäftsführer der Gesellschaft ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat (BGH NJW 1994 aaO und NJW 1995, 398, 399 m.w.N.). Der Umstand, dass die Erklärungen des Geschäftsführers nicht die Qualität eines Schuldbeitritts oder Garantieversprechens erreichen, steht dem nicht entgegen. Eine Haftung aus culpa in contrahendo kann gerade bei Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage zum Tragen kommen (BGH NJW 1994 aaO; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 70 m.w.N.).

Der Beklagte hat ein zusätzliches, von seiner eigenen Person ausgehendes Vertrauen in Anspruch genommen. Auch wenn die Erklärungen des Beklagten zur Annahme eines Schuldversprechens oder einer Garantiezusage nicht ausreichen, hat er mit seinen Angaben zur Bonität der Gemeinschuldnerin und durch die Hinweise auf seine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
Anlass zu der Schlussfolgerung gegeben, er habe die Vermögenssituation der Gemeinschuldnerin vor Übernahme seiner persönlichen Haftung überprüft und schätze sie so positiv ein, dass er sicher sagen könne, die Klägerin werde den ihr zustehenden Werklohn in jedem Falle erhalten. Dem hat der Zeuge B gerade im Hinblick darauf vertraut, dass er den Beklagten schon „seit zig Jahren kannte“ (vgl. Bl. 430 d.A.).

Schlagworte: für die Bezahlung persönlich einstehen, garantieähnliche Erklärung, Garantiezusage, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, Schuldversprechen