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OVG Bautzen, Beschluss vom 03.07.2012 – 4 B 211/12

AktG §§ 93, 111, 116; GmbHG § 52

1. Der einzelne Aufsichtsrat des kommunalen Unternehmens ist innerhalb der ihm eingeräumten Pflichten unabhängig. Dies folgt bereits aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, handeln die gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder persönlich, eigenverantwortlich und weisungsfrei (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 und § 111 Abs. 5 AktG).

2. Die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und der Selbstverwaltungsgarantie hergeleiteten kommunalen Kontroll- und Einwirkungspflichten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtliche Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften führen nicht zu einer Modifizierung oder Suspendierung entgegenstehender Vorschriften des privaten Gesellschaftsrechts. Kommunale Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können vielmehr nur im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums und damit unter Ausnutzung der insoweit gegebenen Möglichkeiten und Spielräume umgesetzt werden – so etwa durch die inhaltliche Gestaltung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen oder durch Organ- und Gesellschafterbeschlüsse (VGH Kassel, Urteil vom 9. Februar 2012, DVBl. 2012, 647, juris Rn. 74 ff., Beschluss vom 4. Mai 2009, UPR 2010, 106, juris Rn. 54).

3. Die Vorgaben des Gesellschaftsrechts begrenzen die Verpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern, Weisungen der Gemeindevertretung zu befolgen. Allenfalls im Falle eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH kann ein Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, fakultativer Aufsichtsrat, Kontroll- und Weisungsbefugnis, Weisung, Weisungsfreiheit