Ausgewählte Entscheidungen

Entscheidungen des OLG Oldenburg

OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021 – 13 MN 477/21

Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 26.07.2021 – 12 W 71/21 (HR)

1. Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses eine nach § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen keine nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG anfechtbare Zwischenverfügungen dar. Es handelt sich vielmehr um Endentscheidungen, mit denen die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Diese sind mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar.

2. Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden.

3. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.

4. Die bloße Übertragung bestehender Geschäftsanteile auf neue Gesellschafter rechtfertigt eine Neunummerierung der Geschäftsanteile nicht.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2020 – 12 W 23/20

§ 161 HGB, § 20 HdlRegVfg Zur Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden identitätswahrenden Formwechsels einer luxemburgischen Personengesellschaft in eine deutsche Kommanditgesellschaft. Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Aurich vom […]

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2019 – 12 W 133/19 (HR)

UmwG §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 226, § 228 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; GrEstG § 1 Abs. 1 Beim Formwechsel einer GmbH in […]

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 03. April 2018 – 12 W 39/18

§ 6 Abs 2 S 2 Nr 3 GmbHG, § 8 Abs 3 S 1 GmbHG, § 53 BZRG Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung der Geschäftsführerbestellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung muss […]

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18.01.2018 – 1 U 16/17

§ 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 39 Abs 4 S 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.02.2017 geändert und wie […]

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 08. Januar 2018 – 12 W 126/17

§ 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG, § 6 Abs 2 S 2 Nr 3 Buchst e GmbHG, § 8 Abs 3 GmbHG, § 39 Abs 3 GmbHG, § 265c StGB, § 265d […]

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22. August 2016 – 12 W 121/16 (HR)

§ 41 Abs 1 S 1 FamFG, § 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 382 Abs 4 FamFG, § 26 Abs 5 AktG 1. Eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 FamFG […]

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2015 – 6 U 135/15

1. Die Abwerbung von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs und ist grundsätzlich erlaubt. Das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist nur dann unlauter, wenn besondere unlautere Umstände hinzutreten, etwa verwerfliche Zwecke, verwerfliche Mittel oder Methoden, eingesetzt werden.

2. Einen Wettbewerbsverstoß kann es darstellen, wenn gezielt im großen Stil Mitarbeiter abgeworben werden, um den Wettbewerber wirtschaftlich „lahmzulegen“ und von allen wichtigen Spitzenkräften zu entblößen.

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 16.12.2014 – 9 U 22/10 

Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters I Konkludenter Beschluss zur Fortführung einer Gemeinschaftspraxis; Ermittlung des Goodwills einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis mit reproduktionsmedizinischem Schwerpunkt

1. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann der Beschluss über die Fortführung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch konkludent gefasst werden.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ermittlung des Fortführungswertes einer einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis mit reproduktionsmedizinischem Schwerpunkt anhand der modifizierten Ertragswertmethode vorgenommen wird. Zur Ermittlung des Goodwills ist die sog. indexierte Basis-Teilwertmethode (IBT-Methode) mangels Nachvollziehbarkeit ungeeignet.