ANLEGERFONDS – Widerruf der Beteiligung auch nach vielen Jahren bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2014 in seinem Urteil, Az. II ZR 109/13, eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit einer Anlage als atypisch stiller Gesellschafter getroffen. Wenn eine Fondsbeteiligung in einer ‚Haustürsituation‘ erworben wurde und der Fonds eine falsche Widerrufsbelehrung verwendete, kann der Anleger sich noch nach vielen Jahren nach seinem Beitritt zu dieser Kapitalbeteiligung von dieser durch Widerruf trennen, weil die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine mustergültige Widerrufbelehrung verschärft. Geringfügige Abweichungen der Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Mustertext können schädlich sein.

Im konkreten Fall wurde folgende Widerrufsbelehrung verwendet:

Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … .

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) heraus-zugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“

Das als Anlage 2 zu dem 2004 geltenden § 14 BGB-InfoV aF im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen dagegen folgenden Text auf:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]“

Die verwendete Widerrufsbelehrung weicht in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.

Die Widerrufsbelehrung war auch deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die rechtlichen Folgen des Widerrufs der stillen Gesellschaft enthält. Der Widerruf einer stillen Gesellschaft führt dazu, dass diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln ist. Der Anleger kann einen Anspruch auf das sog. „Abfindungsguthaben“ geltend machen.

Wurde die Fondsbeteiligung ganz oder teilweise fremdfinanziert, besteht die Möglichkeit sich u.U. bei der kreditfinanzierenden Bank schadlos zu halten, wenn das Abfindungsguthaben den in den Fonds eingezahlten Betrag unterschreitet.

Der Leitsatz des BGH im Urteil, Az. II ZR 109/13 lautet wie folgt:

BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung vom 5. August 2002)

Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.“

Näheres entnehmen sie bitte unserer Website

http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/bgh-urteil-vom-18-maerz-2014-ii-zr-10913

Auch wenn die Beitrittsverträge älter als 10 Jahre sind, sollte der Anleger die Widerrufsbelehrung von einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, um zu klären, ob ein Widerruf im konkreten Einzelfall noch möglich ist.