Feste Ausgleichszahlung des Minderheitsaktionärs aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Rahmen eines Squeeze-outs

Urteil des BGH vom 19.04.2011, II ZR 237/09

I.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.04.2011 entschieden:

 

  1. Ein Minderheitsaktionär hat weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird.
  2. Der Anspruch auf die Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs entsteht als regelmäßig wiederkehrender Anspruch jedes Jahr mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft neu, soweit im Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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    zugunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist.

 

II.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.

Der Kläger war Aktionär der W. AG, deren Hauptaktionärin die Beklagte ist. Zwischen der W. AG und der Beklagten als herrschendem Unternehmen bestand seit dem Jahr 2004 ein Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Die Beklagte schuldete nach dem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine Ausgleichszahlung, die jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W. AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig sein sollte. Der Ausgleich verminderte sich nach dem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für das Geschäftsjahr zeitanteilig, falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der W. AG endete oder der Ausgleich für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr zu leisten war. Das Geschäftsjahr der W. AG dauerte vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

2.

In der Hauptversammlung der W. AG vom 13./14.12.2005 wurde auf Verlangen der Hauptaktionärin beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Hauptaktionärin zu übertragen (sog. „Squeeze-out“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen und am Folgetag bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung der W. AG fand am 23.01.2008 statt.

3.

Der Kläger verlangte mit der Klage den Ausgleich für das Geschäftsjahr 2006/2007 für seine Vorzugsaktien der W. AG und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für diese Vorzugsaktien der W. AG für dieses Geschäftsjahr eine Ausgleichsergänzung in Höhe von 75 % desjenigen Betrages zu zahlen, um den der im Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main etwa rechtskräftig festgesetzte Ausgleich aus dem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über den vertraglich festgesetzten Ausgleich hinausgeht.

4.

Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt hat, die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

III.

Der BGH gelangte zu seinem Ergebnis auf folgendem Weg:

1.

Der BGH verneinte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf die Zahlung des festen Ausgleichs für das Geschäftsjahr 2006/2007 mit der nachfolgenden Argumentation:

1.1

Der Anspruch auf die Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs ist kein sog. „betagter Anspruch“, der mit der Ausgleichsberechtigung bei der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister des abhängigen Unternehmens entsteht. Vielmehr entsteht der Ausgleichsanspruch als regelmäßig wiederkehrender Anspruch jedes Jahr mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft neu, soweit nicht im Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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etwas anderes vereinbart ist. Anspruchsinhaber ist derjeinge, der zu dem für die Entstehung eines solchen Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt außenstehender AktionärBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktionär
außenstehender Aktionär
ist.

1.2

Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (Zweck des Ausgleichsanspruchs). Dieser Zweck des Ausgleichsanspruchs rechtfertigt auch, dass der Anspruch auf Zahlung des konkreten jährlichen festen Ausgleichs – mangels anderweitiger Vereinbarung im Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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– grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft entsteht. Denn auch der Dividendenanspruch wäre gemäß § 174 Abs. 1 AktG mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstanden

1.3

Der Anspruch auf die jährliche Ausgleichszahlung entsteht auch nicht schon mit der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des herrschenden Unternehmens auf die Gewinnabführung entsteht. Eine Gleichbehandlung der außenstehenden Aktionäre mit dem herrschenden Unternehmen ist von Gesetzes wegen nicht angezeigt. Das Zuwartenmüssen bis zum Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung bedeutet für den außenstehenden Aktionär auch kein besonderes Insolvenzrisiko. Da der Ausgleich vom herrschenden Unternehmen geschuldet wird, tragen die außenstehenden Aktionäre das Insolvenzrisiko unabhängig davon, ob und wann der Gewinn des beherrschten Unternehmens abgeführt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die außenstehenden Aktionäre beim festen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht besser gestellt werden sollen als Aktionäre, die nur im Fall eines Bilanzgewinns und eines Ausschüttungsbeschlusses einen Anspruch auf eine Dividende haben.

1.4

Der Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheitert letztlich daran, dass der Kläger kein außenstehender AktionärBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der W. AG mehr war
, als die auf das Geschäftsjahr 2006/2007 folgende ordentliche Hauptversammlung der W. AG am 23.01.2008 stattfand. Der Kläger hatte seine Stellung als Aktionär der W. AG schon zuvor mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 12.11.2007 verloren. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin über.

2.

Der BGH anerkannte auch keinen Teilausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2006/2007 ohne Rücksicht auf den (regulären) Entstehungszeitpunkt des jährlichen Zahlungsanspruchs. Der Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sah einen solchen Teilausgleichsanspruch für ein laufendes Geschäftsjahr ohne Rücksicht auf ein späteres Entstehen nicht vor. Nach dem Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verminderte sich lediglich der Ausgleich zeitanteilig, wenn der Vertrag während eines Geschäftsjahrs endete oder er für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr zu leisten war. Beide Fälle setzen voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs noch entsteht. Keiner dieser Fälle lag vor, insbesondere beendete die Übertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen den Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht.

Die vertragliche Regelung über eine zeitanteilige Verminderung des Ausgleichsanspruchs war nach Ansicht des BGH auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Fall der Übertragung der Aktien anzuwenden. Die außenstehenden Aktionäre sind am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt. Inwieweit sie durch den Unternehmensvertrag begünstigt werden, bestimmen die Vereinbarungen der Vertragsparteien. Der Fall einer unterjährigen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages steht der Übertragung der Aktien nicht gleich.

3.

Insbesondere steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch – weder unmittelbar noch in analoger Anwendung des § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGBauch nicht gegen die Beklagte als Hauptaktionärin zu.

3.1

Zwar kann nach dem BGH bei wiederkehrenden Erträgen der frühere Rechtsinhaber gegen denjenigen, der als späterer Rechtsinhaber den erst während seiner Rechtsinhaberschaft entstehenden Anspruch auf den Ertrag erwirbt, mangels anderweitige Regelung aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf einen der Dauer seiner Berechtigung entsprechenden Anteil haben. Dieser schuldrechtliche Ausgleichsanspruch setzt jedoch voraus, dass die Fruchtziehungsberechtigung auf einen Rechtsnachfolger übergeht und die Frucht tatsächlich gezogen wird. In der Person der Beklagten entstand aber mit der auf das Geschäftsjahr 2006/2007 folgenden Hauptversammlung kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, weil sie keine außenstehende Aktionärin war. Folglich ging auch keine Fruchtziehungsberechtigung vom Kläger auf die Beklagte über.

3.2

§ 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB ist auch nicht entsprechend anzuwenden, um den Kläger einem dividendenberechtigten Aktionär gleichzustellen. So wie bei börsennotierten Aktien der zu erwartende Ertrag im Börsenkurs abgebildet ist, so regeln die §§ 327 a ff. AktG die Angemessenheit der Abfindung bei Übertragung von Aktien im Rahmen eines Squeeze-outs. Danach muss die Abfindung angemessen sein und die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen, die die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschließt. Für eine analoge Anwendung des § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bleibt somit nach dem BGH kein Raum.

3.3

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine anteilige Ausgleichszahlung nach § 304 AktG wegen einer „Verzinsungslücke“.

3.3.1

Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass bei einem Squeeze out bei der Berechnung des Barwerts der Abfindung für die Übertragung der Aktien auf den Zeitpunkt der die Übertragung beschließenden Hauptversammlung abgezinst wird (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG); dies gilt grundsätzlich auch für die Bestimmung des Börsenwerts.

Gezahlt wird die Abfindung aber erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ins Handelsregister. Es stimmen also der Zeitpunkt der Wertbestimmung der Abfindung und der Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht überein. Ein Aktionär erhält mit der Abfindungszahlung vom Hauptaktionär rechnerisch den abgezinsten erwarteten Ertrag anteilig für ein laufendes Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung, ebenso für alle künftigen Geschäftsjahre. Er erhält den Differenzbetrag (Zeitraum Hauptversammlung bis Eintragung im Handelsregister) auch nicht über eine Verzinsung der Abfindung, weil der Anspruch auf die Abfindung gemäß § 327b Abs. 2 AktG erst von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses an zu verzinsen ist.

3.3.2

Diese „Verzinsungslücke“ beruht aber nicht auf einer mit einem anteiligen Ausgleichsanspruch (§ 304 AktG) zu schließenden Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu verzinsen.

3.3.3

Eine solche Lücke wäre auch nicht mit einem anteiligen Ausgleichsanspruch zu füllen, weil sich der Abfindungsanspruch nach §§ 327 a ff. AktG und der Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG an unterschiedliche Adressaten richtet, die nicht identisch sein müssen. Adressat für die Zahlungspflicht beim Abfindungsanspruch nach §§ 327 a ff. AktG ist der Hauptaktionär, Adressat für die Zahlungspflicht beim Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG ist das herrschende Unternehmen. Wenn der Übertragungsbeschluss erst nach der nächsten orden-tlichen Hauptversammlung eingetragen wird, erhalten die außenstehenden Aktionäre den festen Ausgleich für das vergangene Geschäftsjahr unabhängig davon, was die Hauptaktionärin zu zahlen hat. Den entstandenen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2005/2006 würden in diesem Fall die außenstehenden Aktionäre deshalb neben den in der Abfindung enthaltenen Nutzungen für dieses Geschäftsjahr erhalten.

IV.

Praxishinweis

Bekanntlich kommt es beim aktienrechtlichen „Squeeze-out“ gem. §§ 327 a ff. AktG für die Frage, wer „Hauptaktionär“ im Sinne dieser Vorschrift ist, darauf an, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Dabei bedeutet „gehören“, Inhaber des Vollrechts der Aktien zu sein. Das hat in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob ein Wertpapierdarlehen geeignet ist, dem Entleiher (also den Darlehensnehmer) dieses Vollrecht zu vermitteln und damit die Eigenschaft als Hauptaktionär im Sinne der §§ 327 a ff. AktG zu begründen.

Hierzu hatte das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 23.11.2006, 23 U 2306/06, abgedruckt in ZIP 2006, 2370 ff. wie folgt ausgeführt:

„Erreicht in einem Squeeze-out-Verfahren der Hauptaktionär die 95%-Schwelle gem. § 327a Abs. 1 AktG durch eine Aktienübertragung aufgrund eines Wertpapierdarlehens, nach dessen Ausgestaltung der Darlehensgeber die wesentlichen wirtschaftlichen Rechte aus den Aktien behält, so können das Ausschlussverlangen des Hauptaktionärs und der hierauf beruhende Beschluss der Hauptversammlung rechtsmissbräuchlich sein.“

Aus dieser Entscheidung wurde zunächst abgeleitet, dass ein Wertpapierdarlehen grundsätzlich nicht geeignet ist, die Hauptaktionärseigenschaft im Sinne der §§ 327 a ff. AktG zu begründen. Dem ist der BGH in seiner Entscheidung vom 16.03.2009, II ZR 302/06, abgedruckt in AG 2007, 173 entgegengetreten:

„Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.“

Es kann nunmehr deshalb als gesichert gelten, dass das Wertpapierdarlehen grundsätzlich geeignet ist, das Vollrecht an Aktien zu vermitteln und die Hauptaktionärseigenschaft im Sinne der §§ 327 a ff AktG zu begründen.

Entgegen der Meinung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
und einer in der Literatur verbreiteten Ansicht liegt nach Ansicht des BGH ein missbrauch auch dann nicht vor, wenn dem Wertpapierdarlehen keine wie auch immer geartete unternehmerische Initiative zu Grunde liegt.

„Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung […] ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % – wie hier mittels eines Wertpapierdarlehens – für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung darlegen müsste. […] Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht […]. Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine Rechtfertigung „in sich“ trägt […]. Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legitim, ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommt.“

Somit kommt es also grundsätzlich nicht auf den Mitübergang typischer wirtschaftlicher Rechte aus den Aktien (z.B Dividendenanspruch) und die Dauer des Aktienbesitzes beim Darlehensnehmer, insbesondere nicht auf die Festlegung von Haltefristen, an.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfurt/ Thüringen September 2011