Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten einer LIMITED mit Sitz in England ist auschließlich ein ENGLISCHES GERICHT zuständig.

Urteil des BGH vom 12.07.2011, II ZR 28/10

I.

Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden:

Wo sich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat.

II.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte (Bekl.) ist eine nach englischem Recht gegründete Private Limited Company (Limited – Ltd.) mit eingetragenem Sitz in England. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Ltd. & Co. KG, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Sportstudio betreibt. Hierauf beschränkt sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten. In Nr. 31 (A) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten heißt es:

„Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie der Gesellschafter mit der Gesellschaft oder ihren Organen werden den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Örtlich zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist dann das Gericht am Verwaltungssitz der Gesellschaft.“

Der Kläger (Kl.) ist zu 45 % neben S. Gesellschafter der Beklagten. Die Gesellschafterversammlung beschloss in Abwesenheit des Klägers u.a., dass er als Director der Beklagten ausscheidet und S. alleiniger Director bleibt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den obigen und weitere in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse für nichtig zu erklären, da die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland habe, nicht ordnungsgemäß einberufen worden und nicht beschlussfähig gewesen sei. Das Landgericht Hanau hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Frankfurt/Main als Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

III.

Der BGH gelangte zu seinem Ergebnis auf folgendem Weg:

1.

Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO) ist anwendbar.

Art. 22 Nr. 2 EuGVVO lautet:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

[…]

2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an; […]

Diese Vorschrift regelt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben. Ihr Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn sich die Klage – wie vorliegend – unmittelbar gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung richtet und beantragt wird, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären.

2.

Ausschließlich zuständig ist das englische Gericht, in dem sich der Satzungssitz der beklagten Gesellschaft befindet.

2.1

Es gelten die Vorschriften des jeweiligen internationalen Privatrecht.

Die Vorschrift des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO weist die ausschließliche Zuständigkeit für die dort aufgeführten Klagen den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der für die Zuständigkeit maßgebliche Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
oder juristischen Person befindet, hat das angerufene Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden. Es greifen damit die im Staat des angerufenen Gerichts (Forumsstaat) geltenden Kollisionsnormen, aus denen in Fällen der Auslandsberührung zu entnehmen ist, welches materielle Recht Anwendung findet.

Damit soll zum einen die Zuständigkeit für die Entscheidung der genannten Rechtsstreitigkeiten an einem Ort lokalisiert und einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe verhindert werden. Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über derartige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

In Deutschland ist das internationale Privatrecht, das bei Klagen gegen eine Auslandsgesellschaft festlegt, welcher Rechtsordnung deren Gesellschaftsstatut zu unterstellen ist, nicht kodifiziert. Es ergibt sich aus den – jeweils ungeschriebenen – Regeln der Sitztheorie, nach der auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (hier: Deutschland) abzustellen ist, oder der Gründungstheorie, die besagt, dass das Gesellschaftsstatut der Auslandsgesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats (hier: England) zu beurteilen ist.

2.2

Im Streitfall ist die Gründungstheorie anwendbar, da die beklagte Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurde.

Der Senat stellt klar, dass er im Grundsatz zwar weiterhin der Sitztheorie folgt. Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH) in den Entscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ hat er sich aber für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der Grün-dungstheorie angeschlossen.

Der BGH hält daran trotz der Entscheidung des EuGH „Cartesio“ fest. In dieser Entscheidung hat der EuGH das Recht des Herkunftsstaates (hier: England) bekräftigt, die Voraussetzungen festzulegen, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um als eine nach seinem Recht gegründete Gesellschaft die Niederlassungsfreiheit zu erlangen und zu erhalten. Für den Aufnahmestaat (hier: Deutschland) ergibt sich daraus keine Rückwirkung.

Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, hängt nach Ansicht des BGH auch nicht davon ab, ob ein über den reinen Registertatbestand hinausgehender realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat (sog. „genuine link“) gegeben ist. Soll heißen: Für die in England gegründete Beklagte schadet es nicht, dass sie als persönlich haftende Gesellschafterin ihrer Limited & Co. KG ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig ist.

Aus der Entscheidung des EuGH in Sachen „Cadbury Schweppes“ ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Nach dieser Entscheidung kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch den Herkunftsstaat gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkung darauf abzielt, Verhaltensweisen zu verhindern, die lediglich darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne ge-schuldet wird. Denn die Niederlassungsfreiheit soll die Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat im Sinne der tatsächlichen Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat zur Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.

Allerdings stellt allein der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch der vom Aufnahmestaat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder aus-schließlich im Aufnahmemitgliedstaat ausübt.

Da sich also das im Streitfall anwendbare internationale Privatrecht aus den Regeln der Gründungstheorie ergibt, sind diese maßgebend für die Entscheidung darüber, wo sich der gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO zuständigkeitsbegründende Sitz der Beklagten befindet. Dies dient auch dem im Interesse einer sachkundigen Entscheidung wünschenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem materiellen Recht.

2.3

Der nach der Gründungstheorie anzunehmende Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
ist grundsätzlich der im Herkunftsstaat bestehende Satzungssitz.

Nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum führt der Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO ohne Weiteres zur Zuständigkeit der Gerichte des Gründungsstaates, in dem sich typischerweise zugleich der Satzungssitz befindet. Denn das auf die Niederlassungsfreiheit gestützte Recht einer Gesellschaft, nach dem Recht des Gründungsstaates in einem anderen Mitgliedstaat (ausschließlich) tätig zu werden, setzt voraus, dass die Gesellschaft im Gründungsstaat einen Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV hat, durch den ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Gründungsstaates festgelegt wird. Insofern ist der im Gründungsstaat bestehende Sitz einer Gesellschaft wesentlich für die Anwendung der auf der Niederlassungsfreiheit beruhenden Gründungstheorie. Dies rechtfertigt es nach dem BGH, den im Gründungsstaat bestehenden Sitz als den für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bei Anwendung der Gründungstheorie maßgebenden Sitz anzusehen.

2.4

Es liegt keine Ausnahme von der Grundsatzentscheidung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO vor.

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO für die Zuständigkeit der Gerichte des Herkunftsstaates ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach dem internationalen Privatrecht des Herkunftsstaates ein dortiger Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO zu verneinen ist. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn der Herkunftsstaat der Sitztheorie folgt und auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat abstellt oder wenn er den nach seinem Recht gegründeten Gesellschaften eine Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihres Gesellschaftsstatuts untersagt und deren Satzungssitz im Falle eines Wegzugs aufgehoben wird. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streifall jedoch nicht vor.

IV.

Hintergrundinformationen:

Das internationale Gesellschaftsrecht ist geprägt von zwei Theorien, nämlich der sog. „Gründungstheorie“ und der sog. „Sitztheorie“, dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit sowie einem ausgeprägten Fallrecht, das zu umfangreich ist, um es nachfolgend darzustellen. Deshalb im Folgenden lediglich ein paar wichtige Begriffserklärungen.

1.

Gründungstheorie

Nach der Gründungstheorie kommt es darauf an, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet und registriert worden ist. Vertreter dieser Theorie sind insbesondere Großbritannien und andere angelsächsische Staaten sowie die Niederlande.

2.

Sitztheorie

Nach der Sitztheorie kommt es für das anwendbare Recht nicht an, wo die Gesellschaft gegründet worden ist, sondern wo sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, wo also die Geschäftsführungsentscheidungen des Leitungsgremiums laufend in konkrete Handlungen umgesetzt werden. Vertreter der Sitztheorie sind insbesondere Frankreich, Deutschland und Belgien.

3.

Die Unterscheidung zwischen „Zuzugsfällen“ und „Wegzugsfällen“ im deutschenRecht

3.1

„Zuzugsfälle“

Darunter sind Fälle vor deutschen Gerichten zu verstehen, die europäische Gesellschaften mit einem inländischen Verwaltungssitz betreffen. Die deutschen Gerichte wenden die Gründungstheorie an.

3.2

„Wegzugsfälle“

Darunter sind Fälle vor deutschen Gerichten zu verstehen, die nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften mit ausländischem (europäischen) Verwaltungssitz betreffen. Es bleibt bei der Anwendung der Sitztheorie.

4.

Der sog. „Vier-Konditionen-Test“ (Gebhard-Test):

Auf diesen Test greift der EuGH zurück, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob und in welchem Umfang ein Zuzugsstaat (Aufnahmestaat) gegenüber einer nach fremden Recht gegründeten Gesellschaft zusätzliche Anforderungen (z. B. Kapitalanforderungen an eine Kapitalgesellschaft) stellen darf. Denn diese zusätzlichen Anforderungen stellen eine Einschränkung der europarechtlich verfassten Niederlassungsfreiheit dar (Art. 49, 54 AEUV). Eine Rechtfertigung solcher zusätzlichen Anforderungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Regelung des nationalen Rechts verfolgt einen legitimen Zweck (anerkannt sind zum Beispiel Gläubigerschutz, Verbraucherschutz, Schutz des lauteren Handelsverkehrs);
  • sie wird gegenüber allen Beteiligten des Rechtsverkehrs eingesetzt, ohne nach deren nationaler Herkunft zu diskriminieren;
  • die Regelung ist geeignet, den angestrebten Zweck zu verwirklichen und
  • sie ist erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfurt/ Thüringen Oktober 2011