Haftung der GbR-Gesellschafter für Gesellschaftsschulden: Minderung des Haftungsbetrages der Gesellschafter durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen bei quotaler Haftungsbeschränkung

Urteil des BGH vom 08.02.2011, Az.: II ZR 263/09

Der BGH hat mit dem Urteil vom 08.02.2011 Folgendes entschieden:

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten waren Gesellschafter an einem Immobilienprojekt in der Rechtsform einer GbR (im Folgenden: GbR). Gegenstand der Gesellschaft war die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung.

Die Gesellschafter waren entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der – nicht am Revisionsverfahren beteiligte – Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %.

Nach dem Gesellschaftsvertrag (bzw. dem als Anlage bezeichneten Fondsprospekt) sollten die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung haften. Vereinbart war, dass die Geschäfte nicht von den Gesellschaftern, sondern von einer weisungsgebundenen, mit Vollmacht ausgestatteten Geschäftsbesorgungs-GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) geführt werden. In dem mit ihr geschlossenen Geschäftsführungsvertrag war geregelt, dass die Geschäftsbesorgerin die Gesellschafter „nur mit einer ihren Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Quote“ verpflichten dürfe und dies ausdrücklich in die mit den Gläubigern geschlossenen Verträge aufnehmen müsse.

Dementsprechend schloss die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin,  im Jahr 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B. H. Bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM, für dessen Betrag „nebst Zinsen und Kosten“ die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Quoten persönlich haften sollten. Als Besonderheit kam hinzu, dass die Haftungsquoten der einzelnen Gesellschafter in einer besonderen Liste aufgestellt waren.  In den Darlehensverträgen war geregelt,  dass die Bank die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. § 366 BGB sollte keine Anwendung finden.

Die Klägerin kündigte beide Darlehen und stellte sie zur Rückzahlung fällig. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €.

Die Klägerin erzielte aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €.

Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärten die Beklagten unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung die persönliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle.

Mit den Hauptanträgen nahm die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen entspricht; mit den Hilfsanträgen berechnete sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks.

Das Landgericht hat lediglich den Hilfsanträgen entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Die dagegen eingelegten Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9 hatten keinen Erfolg.

Einführung in die Problematik:

Der Fall wirft die Frage auf, ob Leistungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen  den quotenmäßig haftenden Gesellschaftern angerechnet werden.

Zu berücksichtigen ist, dass die GbR in den 1990er Jahren, als im vorliegenden Fall die Darlehensverträge geschlossen wurden, noch anders bewertet wurde als heute. Heute ist die Außen-GbR rechtsfähig (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 341). Ihre Gesellschafter haften unbeschränkt analog § 128 HGB. Diese Haftung kann selbst bei Kenntnis des Gläubigers durch eine zwischen den Gesellschaftern getroffene Vereinbarung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. § 128 Satz 2 HGB).

Damals war die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR noch umstritten. Der BGH aber auch Befürworter der Rechtsfähigkeit lehnten eine gesetzliche Haftung analog § 128 HGB ab und verlangten stattdessen eine vertragliche Haftungsvereinbarung mit den Gesellschaftern neben der Gesellschaft („Doppelverpflichtungslehre“). Dies hatte zur Folge, dass neben den Darlehensverträgen zwischen der Bank und der Gesellschaft zusätzlich Haftungsverträge zwischen der Bank und den Gesellschaftern geschlossen wurden.

In einer früheren Entscheidung hatte der BGH die Berücksichtigung von aus dem Gesellschaftervermögen erbrachten Teilleistungen aus § 422 BGB sowie aus § 366 BGB gefolgert:

„Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
die Haftung mit ihrem Privatvermögen auf die Höhe ihrer Beteiligungsquote beschränkt (sog. quotale Haftungsbeschränkung), so findet bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe der §§ BGB § 366, BGB § 367 BGB statt.“
BGHZ 134, 224

Da die Gesellschaft bei Tilgung von Verbindlichkeiten keine Tilgungsbestimmung getroffen hatte, war der BGH der Ansicht, dass die durch Zwangsvollstreckung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgten Tilgungen dem beklagten Gesellschafter nicht zugute gekommen seien. Deshalb hat im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte der Gesellschafter zugleich im Namen der Gesellschaft erklärt, die bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen seien auf die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
anzurechnen.

Das Urteil BGHZ 134, 224 gilt heute als verfehlt:  § 422 BGB ist im BGB-Schuldrecht bedeutsam, weil die Gesamtschuld nicht voll-akzessorisch ist (§ 425 BGB) und regelt die Erfüllungswirkung unter Gesamtschuldnern. Dass die Leistung eines Teilschuldners diesem Teilschuldner zugute kommt, ergibt sich bereits aus § 362 BGB. Unrichtig ist weiter, dass die Gesellschaft bei Erfüllungsleistungen nach § 366 BGB darüber bestimmen soll, ob dies auch die Gesellschafter entlastet.Die Bestimmung regelt lediglich den Fall, dass ein Schuldner aus mehreren Schuldverhältnissen zur Leistung verpflichtet ist.

Der Weg des BGH:

Weil das Urteil BGHZ 134, 224 überholt ist, stellt der BGH im vorliegenden Fall klar, dass ebenso wie die Quotenhaftung als solche auch die hier zu entscheidende Anrechnungsfrage durch den Vertragsinhalt und nicht durch  § 366 BGB bestimmt wird. Insbesondere ergibt sich durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung, auf welche Bezugsgröße sich die Haftungsquoten beziehen: die ursprüngliche Darlehensschuld oder den noch offenen Restbetrag.

Der BGH geht davon aus, dass mangels hinreichend klarer Regelung im Vertrag eine Anrechnung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvertrag zu verneinen ist. Die Anrechnungslösung „hätte zur Folge, dass dem vor Verwertung des Gesellschaftsvermögens von der Kreditgläubigerin in Anspruch genommenen Gesellschafter anders als seinem nach diesem Zeitpunkt in Haftung genommenen Mitgesellschaftern der Verwertungserlös im Außenverhältnis auch nicht anteilig zugute käme“. Und eine Umverteilung des Erlöses der dinglichen Sicherheitwäre mit dem Rechtsgedanken des § 774 Absatz 1 Satz 2 BGB ebenso wie mit § 128 HGB unvereinbar: „Würde man die quotale Haftungsbeschränkung im Sinne der Auslegung des Berufungsrechts verstehen und wäre im Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vereinbart, müsste ein vorsichtiger Gläubiger zuerst die Gesellschafter in Anspruch nehmen und erst dann das Grundstück verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Gesellschafter.“

Neben diesen Argumenten aus Sicht der Gesellschafter sprechen für die Lösung auch Argumente aus Gläubigersicht. Diese orientieren sich an § 128 HGB  und  der Überlegung, dass die Gesellschafter dem Gläubiger jede Haftungseinschränkung erst abhandeln müssen. Insbesondere gilt dies für das Ausfallrisiko der haftenden Gesellschafter: „Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung.“

Mit anderen Worten: Die Haftungsquote schützt, wenn dies nicht klargestellt wird, nicht vor gesamtschuldnerischer Haftung, sondern sie sorgt nur für deren summenmäßige Begrenzung, woraus sich im Ausgangspunkt eine teilschuldnerische, im Zuge der Abwicklung aber durchaus auch eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben kann.

Würdigung:

Die Quotenhaftung von Gesellschaftern kann ganz unterschiedlich geregelt werden: auf die Ausgangsverbindlichkeit oder auf die jeweils noch offene Gesellschaftsschuld unter Anrechnung von Gesellschaftsleistungen. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen beim Ausfallrisiko des Gläubigers. Vor dem Hintergrund des § 128 HGB lässt der BGH eine Anrechnung von Leistungen und Erlösen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu, sofern dies nicht klar geregelt ist. Wer als Gesellschafter mehr als eine bloß summenmäßige Beschränkung des Haftungsrisikos anstrebt, muss nach der vorliegenden Entscheidung des BGH auf eine Klarstellung im Vertrag achten.

Anlegern ist ferner zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren damaligen Anlageberater wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rechtsfolgen der quotalen Haftung zu raten.

Folgerungen für die Vertragsgestaltung:

Aus Gesellschaftersicht ist eine Vertragsregelung vorzugswürdig, die den Gläubiger zu einer Vorabverwertung dinglicher Sicherheiten am Gesellschaftsvermögen verpflichtet. Die Durchsetzbarkeit ist im Einzelfall jedoch fraglich.  Ist dies nicht durchzusetzen, so spricht das nach dem obigen Urteil des BGH gegen eine Anrechnung von Gesellschaftsleistungen auf die Quotenhaftung. Aber auch wenn eine solche Regelung getroffen ist, ist die Anrechenbarkeit nicht ohne Weiteres gesichert. Eine Vertragsregelung, die die Gesellschafter quotal als echte Teilschuldner für die Restverbindlichkeit der Gesellschaft haften lässt, setzt jedenfalls mit Blick auf § 128 HGB besondere Klarheit voraus.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Erfurt/Thüringen September 2011