Prozessfähigkeit einer GmbH bei Amtsniederlegung des letzten Geschäftsführers

Zur Prozessfähigkeit einer GmbH, wenn deren einziger Geschäftsführer sein Amt niederlegt

Urteil des BGH vom 25.10.2010, II ZR 115/09

Der BGH hat mit obigen Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, abgedruckt in NJW 1993, 1654 f.; BGH, Beschluss vom 07.12.2006, IX ZB 257/05, abgedruckt in ZIP 2007, 144 f.) noch einmal bekräftigt, dass eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, nicht mehr prozessfähig im Sinne des § 52 ZPO ist. Die prägnante Begründung des BGH gibt Anlass, die Entscheidung nachfolgend kurz darzustellen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagten zu 1. bis 5. und der Kläger waren Kommanditisten der F. Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (im Folgenden „GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
“). Die Beklagte zu 6. war die persönlich haftende GmbH der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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war vorgesehen, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
ausgeschlossen werden kann und dass jeder Gesellschafter auf die Geltendmachung von Beschlussmängeln verzichtet, soweit er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlussprotokolls Klage gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses erhebt.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beschloss am 07.11.2006, den Kläger als Gesellschafter der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auszuschließen. Das Protokoll dieser Versammlung wurde dem Kläger am 10.08.2007 übersandt.

Zuvor hatte der einzige Geschäftsführer der GmbH, Herr C., mit Schreiben an die Gesellschafterversammlung vom 21.09.2006 mitgeteilt, dass er sein Amt als Geschäftsführer niederlege. Anschließend waren Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der GmbH jeweils mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse durch Beschlüsse vom 19.03.2007 bzw. vom 10.04.2007 abgewiesen worden. Als Liquidator der GmbH war Herr C. in das Handelsregister eingetragen worden. Die GmbH ist im Folgenden wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der Ausschließungsbeschluss der Gesellschafter der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 07.11.2006 nichtig sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. In der Sache hatte die Revision beim BGH Erfolg, da der BGH eine Verletzung der Prozessleitungspflicht gemäß §§ 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ZPO festgestellt hat.

Der BGH führt im Wesentlichen wie folgt aus:

1.

Fehlende Prozessfähigkeit der GmbH

Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nach dem BGH nicht mehr prozessfähig i.S. des §§ 52 ZPO, da die GmbH mit dieser Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren hat. Daran soll sich auch durch § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG nichts ändern. § 35 Abs. 1 GmbHG lautet wie folgt:

„Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

Der BGH führt aus, § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG regele die Passivvertretung, also den Fall, dass gegenüber der Gesellschaft Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Die Prozessführung, so der BGH, erschöpfe sich aber nicht in der Passivvertretung, sondern verlange auch eine Befugnis zur Aktivvertretung, also eine Befugnis, auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben zu können. Eine solche Rechtsmacht räume der § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG den Gesellschaftern der GmbH im Falle einer Führungslosigkeit der GmbH nicht ein.

Ein anderes Verständnis des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG ergebe sich – so der BGH – weder aus der Gesetzesbegründung zum § 35 GmbHG noch bestünde ein Bedürfnis dafür, den Gesellschaftern im Falle einer Führungslosigkeit der GmbH über § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG auch die Befugnis zur Aktivvertretung einzuräumen. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung in § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG lediglich eine Zustellungsmöglichkeit auch im Falle einer Führungslosigkeit der GmbH schaffen, nicht aber die Grundsätze der Prozessfähigkeit ändern wollen. Schließlich könne, so der BGH, auch im weiteren Verlauf eines durch Klagezustellung eingeleiteten Prozesses der Mangel der Prozessfähigkeit durch Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB oder durch Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO geheilt werden.

2.

Verletzung der Prozessleitungspflicht durch das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hatte dem Kläger einen richterlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass es dem Kläger im Hinblick auf den oben dargestellten Mangel die Rücknahme der Klage angeraten hatte.

Der BGH kommt zu dem Schluss, dass sich dabei um einen irreführenden Hinweis des Berufungsgerichtes handelte, da dem Kläger – statt der vom Berufungsgericht angeratenen Klagerücknahme – die Möglichkeit offen stand, beim Berufungsgericht die Bestellung eines Prozesspfleger nach § 57 Abs. 1 ZPO bzw. beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB zu beantragen. Der BGH führt weiter aus, dass das Berufungsgericht – statt die Klage als unzulässig abzuweisen – dem Kläger für eine solche Antragstellung im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO auch Gelegenheit hätte geben müssen, selbst wenn damit eine Vertagung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verbunden gewesen wäre.

3.

Verlust der Parteifähigkeit der GmbH durch Löschung im Handelsregister

Der BGH konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, da noch Tatsachenfeststellungen erforderlich waren. Denn trotz Heilungsmöglichkeit im Hinblick auf die Prozessfähigkeit der GmbH (siehe oben unter 2.) war die GmbH aufgrund der Löschung im Handelsregister möglicherweise nicht mehr parteifähig, also nicht fähig, Partei des Rechtsstreits sein.

Der BGH führt dazu aus, die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG habe zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliere und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft sei materiell-rechtlich nicht mehr existent.

Hingegen bleibe – so der BGH – die vermögenslose GmbH trotz ihrer Löschung im Handelsregister dann parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dafür reiche bei einem Passivprozess wie dem vorliegenden schon aus, dass der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden. Dem Kläger müsse deshalb zunächst Gelegenheit gegeben werden, zu den Vermögensverhältnissen der zwischenzeitig gelöschten GmbH vorzutragen.

Der BGH hat im Übrigen für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass die gegen die GmbH erhobene Klage unzulässig sei, wenn sich herausstelle, dass die GmbH ihre Parteifähigkeit verloren habe. Die gegen die Beklagten zu 1. bis 5. erhobenen Klagen würden dadurch jedoch nicht ebenfalls unzulässig oder unbegründet.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfurt/ Thüringen Dezember 2010