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Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2013 – 1 U 154/12 – 43, 1 U 154/12

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 38 Abs 1 GmbHG

Die Regelung in einem grundsätzlich bis zum Eintritt des Rentenalters befristeten Geschäftsführerdienstvertrags, wonach der Vertrag auch dann endet, wenn der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft vorzeitig aus seinem Amt abberufen wird, kann dahingehend auszulegen sein, dass es sich um eine auflösende Bedingung handelt. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht.

Im Streitfall endet der Geschäftsführerdienstvertrag nach § 1 Absatz 1 vorbehaltlich einer nachträglichen Verlängerung spätestens, wenn der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat oder zu mehr als 50 % arbeitsunfähig wird. Damit wird zwar eine Befristung bis zum Eintritt des Rentenalters festgeschrieben, ohne allerdings von vorneherein vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten auszuschließen. Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Ausnahmen hiervon vor. So kann der Vertrag zum einen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 von der GmbH vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darüber hinaus regelt Satz 2 dieses Absatzes, dass der Vertrag zum anderen auch dann endet, wenn der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft vorzeitig aus seinem Amt abberufen wird. Demgegenüber kann der Geschäftsführer den Dienstvertrag mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich kündigen (§ 1 Abs. 3).

Diese Regelung über Dauer und Beendigung des Anstellungsvertrages sind in einer Gesamtschau dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwar bis zum Eintritt des Rentenalters befristet wird und der Beklagten keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zusteht. Als Korrektiv zu der langen Bindung hat sie aber in § 1 Abs. 2 die Möglichkeit vorzeitiger Beendigung vorgesehen, nämlich einmal aus wichtigem Grund und zum anderen dann, wenn die Organstellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss beendet wird. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass es sich insoweit um eine auflösende Bedingung handelt, denn die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags soll automatisch dann eintreten, wenn die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wirksam wird, also dessen organschaftliche Stellung endet. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Dass der Geschäftsführerdienstvertrag an die Organstellung gekoppelt sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass in § 1 Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich erwähnt wird, dass der Kläger durch diesen Vertrag als Geschäftsführer bestellt wird. Zudem enthält der Gesellschaftsvertrag auf Seite 10 (Bl. 35 d. A.) die Belehrung des Notars darüber, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen und den damit verbundenen nachteiligen, steuerlichen Folgen sofort schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen sind. In Ausführung dieser Belehrung haben die drei Gesellschafter, die die Gesellschaft durch notarielle Urkunde vom 24.05.1991 (GA 26 ff.) gegründet und sich in einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung jeweils zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt haben, diesen Geschäftsführerdienstvertrag vom 07.06.1991 geschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich lediglich um eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft handelte, deren Gesellschafter alle zu Geschäftsführern bestellt wurden, entsprach diese Koppelung des grundsätzlich bis zum Eintritt des Rentenalters befristeten Geschäftsführerdienstvertrages an die Organstellung einem berechtigten Interesse der Gesellschaft daran, bei einer wirksamen Abberufung eines Geschäftsführers wegen des möglicherweise langfristig weiter bestehenden Anstellungsverhältnisses nicht mit finanziellen Zahlungspflichten belastet zu werden, die ein solch kleines Unternehmen, das so konzipiert ist, dass alle Gesellschafter gleichermaßen als Geschäftsführer mitarbeiten, nicht tragen kann. Letztlich stellt die Gleichlaufklausel einen Ausgleich dafür dar, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Übrigen eine langfristige Stellung geboten wird, die die Gesellschaft ohne Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur aus wichtigem Grund beenden kann, wohingegen ihm das ordentliche Kündigungsrecht verbleibt.

 

 

Schlagworte: Vertragliche Verknüpfung der Beendigung von Organverhältnis und Anstellungsvertrag