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Saarländisches OLG, Urteil vom 30.01.2014 – 4 U 49/13

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

1. Zwar handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so dass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (BGHZ 109, 297, 302). Deshalb kommt eine persönliche Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, veräußert oder eine solche Veräußerung veranlasst, ohne dass eine Verwertungsbefugnis der GmbH gegeben war (BGH NJW 1996, 1535, 1536 f.; LG Lübeck WM 1994, 457, 458; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 79).

2. Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln uneingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten (BGHZ 166, 84, 115 Rn. 127).

3. Bei vertragsbrüchigem Verhalten kann sich ein Geschäftsführer nicht erfolgreich darauf berufen, er sei keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist es seine ureigene Aufgabe als Organ der GmbH dafür zu sorgen, dass diese vertragliche Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt und ihr Vertragspartner keinen Schaden erleidet. Setzt er sich zumindest fahrlässig über seine Pflichten hinweg, verdient ein solches Verhalten von vorneherein keinen Schutz, sondern löst grundsätzlich eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 128).

4. Dieser Anspruch ist gegenüber Ansprüchen gegen die (vorliegend insolvente) GmbH nicht subsidiär (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 129).

5. Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für ein Verschulden des Schädigers, d. h. er muss beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (BGHZ 24, 21, 28). Zu Gunsten des Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung in Betracht: Steht fest, dass der Schädiger objektiv einen Pflichtverstoß begangen und damit die äußere Sorgfalt verletzt hat, kann von der Verletzung der äußeren Sorgfalt auf das Fehlen der inneren Sorgfalt, d. h. auf Fahrlässigkeit, geschlossen werden (BGHZ 80, 186, 199; 116, 60, 73; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 42). Wenn der Schädiger entschuldbar eine wirksame Einwilligung des Geschädigten angenommen hat, mithin ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, kann zwar seine Haftung nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, möglicherweise aber mangels Verschuldens entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum des Schädigers nicht auf Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB beruht (BGHZ 169, 364, 366 f. Rn. 8; MünchKomm-Wagner, aaO Rn. 61).

6. Der Geschäftsführer ist kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (BGHZ 133, 370, 376). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie eine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378 f.; BGH NJW 2001, 969, 971).

Schlagworte: Geschäftsführer, Haftung wegen fahrlässiger Veräußerung von Sicherungsgut, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB