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Saarländisches OLG, Beschluss vom 17.08.2011 – 1 U 184/11 – 52, 1 U 184/11

BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 138

Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des BGH sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH a.a.O.; BGH WM 1997, 1707). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederlässt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Gesellschaft gewählten Berufsfeld tätig wird. Zeitlich ist im Regelfall eine Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig. Verstößt eine Wettbewerbsklausel gegen die zeitliche Grenze, lässt der BGH eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.

Schlagworte: Wettbewerbsverbot