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Saarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2008 – 1 U 450/07 – 142, 1 U 450/07

ZPO § 256

1. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann grundsätzlich durch eine nicht fristgebundene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend gemacht werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, NJW-RR 1997, 989 m. w. N. zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich indes nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen gemäß § 256 ZPO zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Das legitime Interesse der Gesellschaft an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480). Die Treuepflicht des Gesellschafters gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt der Gesellschafter dies, kann der Verein annehmen, dass der Gesellschafter den Beschluss akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage, steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a. a. O.; Reichert, a. a. O., Rz. 1868 m. w. N.).

2. Bei Fehlen einer satzungsmäßigen Klagefrist steht im Allgemeinen eine Frist von einem Monat zur Verfügung (Reichert, a. a. O., Rz. 1767; BGHZ 106, 67; KG NJW 1988, 3159).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Beschlussmängel, Klagefrist, Verwirkung