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Saarländisches OLG, Urteil vom 06.03.2008 – 8 U 447/06 – 118, 8 U 447/06

BGB §§ 705 ff.

1. Eine fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
setzt wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden getragen ist. Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist mithin das Vorliegen von – wenn auch fehlerhaften – auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten (vgl. BGH II ZB 32/05, Entscheidung vom 16.10.2006, zitiert bei juris; NJW 1992, 1501/1502; NJW 1954, 231; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
NZG 2002, 623/624).

2. Eine Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt, wenn ein Beteiligter im Geschäftsverkehr wie ein Gesellschafter auftritt.

3. Für den Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft ist ein Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen erforderlich. Wenn auch eine Vertretung grundsätzlich zulässig ist, so genügt doch die allgemeine Geschäftsführungsbefugnis nicht, da es hierbei um eine Änderung der Gesellschaftsgrundlage geht (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 5 zu § 736 BGB). Für den Treuhänder oder Strohmann gilt rechtlich nichts anderes (vgl. BGH WM 1971, 306 ff.).

4. Ein Schuldbeitritt geht ins Leere gegangen, wenn die mitübernommene Darlehensschuld nicht entstanden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1698/1699; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Nürnberg
ZIP 2000, 1975/1976 mwN).

Schlagworte: Beitritt, fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Strohmann