Einträge nach Montat filtern

Saarländisches OLG, Urteil vom 11.10.2012 – 8 U 22/11 – 6, 8 U 22/11

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 112

1. Wird eine Aktiengesellschaft nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten (hier durch den Vorstand statt des nach § 112 AktG berufenen Aufsichtsrats), ist die Klage unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 8; WM 2005, 330 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 5 ff.; jeweils zit. nach juris). Der Vertretungsmangel ist auch ohne entsprechende Rüge in allen Instanzen – selbst noch im Revisionsverfahren (absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO) – von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 7; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris).

2. In einem Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist, um Ansprüche der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
aus einem mit der Aktiengesellschaft geschlossenen Beratungsvertrag wird die Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

3. Gemäß § 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Gesetzlicher Zweck dieser Bestimmung ist es, eine unvoreingenommene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen unbeeinflusst ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dieser Zweck erfordert eine Anwendung des § 112 AktG nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit noch im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern, sondern auch auf Prozesse zwischen der Gesellschaft und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern (vgl. BGH WM 2005, 330 ff. Rdnr. 6 f.; NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 5; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 7; jeweils zit. nach juris).

4. Entsprechend seinem vorgenannten Zweck findet § 112 AktG nicht nur auf die Fälle des Widerrufs der Organbestellung, der Beendigung des Dienstvertrags, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Amtsführung des Vorstands und der Regelung von Vorstandsbezügen und Pensionen Anwendung. Vielmehr gilt er grundsätzlich für alle Verträge oder Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Aktiengesellschaft und einem amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitglied (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1250 ff. Rdnr. 16, zit. nach juris), jedenfalls soweit sie ihren Ursprung in der Vorstandstätigkeit haben bzw. einen sachlichen Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit aufweisen (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 112 Rdnr. 2, 3; MünchKomm.AktG/Habersack, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 15, 17). Dies ist insbesondere bei zwischen der Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied geschlossenen Beraterverträgen sowie hieraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten der Fall (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1250 ff. Rdnr. 12, 16, zit. nach juris; LG Frankfurt, Urt. v. 15.7.2010 – 2/8 O 16/10 Rdnr. 29, zit. nach juris; Hüffer, a. a. O., § 112 Rdnr. 3; MünchKomm.AktG/Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 15; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG (2007), § 112 Rdnr. 13).

5. Folglich ist dem Schutzzweck entsprechend § 112 AktG auch dann anzuwenden ist, wenn es um die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber einer anderen Gesellschaft geht, die mit einem (gegenwärtigen oder ehemaligen) Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft wirtschaftlich identisch ist (so Hüffer, a. a. O., § 112 Rdnr. 2a; MünchKomm.AktG/Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 9; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG (2008), § 112 Rdnr. 11; LG Koblenz ZNotP 2002, 322 f., das wirtschaftliche Identität für den Fall bejaht, dass das Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft Alleinaktionär der anderen Gesellschaft ist; weitergehend: Spindler, a. a. O., § 112 Rdnr. 8, nach dessen Auffassung es darauf ankommen soll, ob die andere Gesellschaft dem Vorstandsmitglied zugerechnet werden kann, was bei einer maßgeblichen, unternehmerischen Einfluss verleihenden Beteiligung der Fall sein soll; offen lassend: Saarländisches OLG, Urt. v. 30.11.2000 – 8 U 71/00 -15, NZG 2001, 414 f. Rdnr. 42 f., zit. nach juris; grundsätzlich ablehnend: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 9.2.2009 – 21 U 4853/08 Rdnr. 12 und Urt. v. 10.5.2012 – 14 U 2175/11 Rdnr. 45, jeweils zit. nach juris, wobei in beiden Fällen kein Fall der wirtschaftlichen Identität vorlag). Ein solcher Fall der wirtschaftlichen Identität ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der anderen Gesellschaft um eine Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft handelt (so: Drygala, a. a. O.; MünchKomm.AktG/ Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 9; offen lassend für diesen Fall: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 10.5.2012 – 14 U 2175/11 Rdnr. 46, zit. nach juris). Denn dann besteht die – abstrakte – Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, gleichermaßen wie wenn es um die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied selbst ginge. Jedenfalls in einem solchen Fall einer Ein-Personen-Gesellschaft des (amtierenden oder ehemaligen) Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft stehen einer entsprechenden Anwendung des § 112 AktG auch nicht Gründe der Rechtssicherheit entgegen. Vielmehr liegt im Fall der Vertretung einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft die Anwendung des § 112 AktG bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung gerade aufgrund der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auf der Hand. Darüber hinaus gewährleistet das Erfordernis der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Aufsichtsrat eine einheitliche Vertretung der Beklagten bei der Begründung und der Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin aus dem Beratungsvertrag (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 7; WM 2005, 330 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris).

6. § 112 AktG findet auch dann Anwendung, wenn es um Geschäfte im Vorfeld der Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft geht (vgl. Hüffer, a. a. O., § 112 Rdnr. 2). Auch ist unerheblich, ob es sich um die Neuvornahme oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts handelt (vgl. MünchKomm.AktG/Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 17).

7. Ein Vertretungsmangel kann geheilt werden, wenn der Aufsichtsrat die Prozessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 10, zit. nach juris).

8. Auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Aufsichtsrats (§ 108 AktG) kann dessen Erteilung einer Genehmigung auch schlüssig erfolgen, was beispielsweise dann anzunehmen sein kann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd in dieses eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1999, 3263 f. Rdnr. 9; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 12; jeweils zit. nach juris).

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Beschlussfassung, Geschäftsführer, gesetzliche Vertretung, Heilung, Prozessvertreter, Vertretungsbefugnis, Vorstand