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Saarländisches OLG, Urteil vom 21.10.2008 – 4 U 385/07 – 128, 4 U 385/07

BGB §§ 164, 179

Der für eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
im Geschäftsverkehr Auftretende haftet wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen mit der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGHZ 62, 216, 220; Urt. v. 5.2.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529; ebenso Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 164 Rdnr. 20; MünchKomm(BGB)/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdnr. 24; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, § 164 Rdnr. 25). Hierbei ist ein schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr keine zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Rechtsscheins. Eine mündliche Benennung der Firmenbezeichnung kann jedenfalls dann zur Begründung eines Rechtsscheins ausreichen, wenn der Geschäftspartner ein erkennbares Interesse an der Benennung der vollständigen Firmierung besitzt.

Schlagworte: Firmenzusatz