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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2012 – 2 W 192/11

HGB § 25

1. Äußert das Registergericht eine Rechtsauffassung und verbindet dies mit der Anregung, die Anmeldung zurückzunehmen, ist darin auch dann keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG zu sehen, wenn das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (für das Handelsregisterverfahren: BayObLG, NJW-RR 2000, S. 627 f.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 17. Dezember 2009, 20 W 332/09, bei juris; Heinemann in Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 382 Rn. 22).

2. Ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nur dann eine eintragungsfähige Tatsache, wenn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB gegeben sind. Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters schließt es aus, es in das Ermessen des Gerichts oder das Belieben der Beteiligten zu stellen, welche Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden sollen (Senat, FGPrax 2010, S. 253 ff.; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, NJW-RR 1994, S. 1119 ff.). Andererseits hat der Erwerber eines Handelsgeschäfts ein berechtigtes Interesse zu verhindern, dass einerseits das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint und andererseits das Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB bejaht. Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss daher schon dann erfolgen, wenn eine Haftung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ernsthaft in Betracht kommt (Senat, a. a. O., m. w. N.).

3. Auch eine GmbH mit nur einem Gesellschafter und Geschäftsführer ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine andere Rechtspersönlichkeit als ihr Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Alleingesellschafter
Alleingesellschafter und -geschäftsführer
. Es ist ohne Weiteres möglich, dass ein Erwerb im Sinne des § 25 HGB sich zwischen einer juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person vollzieht.

4. Bei der Fortführung unter der bisherigen Firma kommt es nicht auf eine Wort und Buchstaben getreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an, sondern nur darauf, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, NJW 1992, S. 911 f.). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, NJW-RR 2004, S. 1173 f.; NJW 2006, S. 1001 ff.; NJW-RR 2009, S. 820 f.; NJW 2010, S. 236 ff.). Einer Änderung des Rechtsformzusatzes kommt jedenfalls keine Bedeutung zu (vgl. nur BGH, NJW-RR 2004, S. 1173 f.).

Schlagworte: Alleingesellschafter, Beschwerdebefugnis, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Erwerber, Firmenzusatz, Geschäftsführer, Handelsrecht, Handelsregister, Inhaber Handelsgewerbe