Einträge nach Montat filtern

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.04.2014 – 2 W 89/13

GmbHG § 60

1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

2. Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
ZIP 2011, 278 m. H. a. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Baumbach/Hueck/Hass, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 62 und § 60 Rn. 95; Berner, MüKo, GmbHG, § 60 Rn. 272 f.; Gehrlein, Möglichkeiten und Grenzen der Fortsetzung einer aufgelösten GmbH, DStR 1997, 31, 32 f.; Winkler EWIR 1993, 893; ebenso zu der vergleichbaren Vorschrift des § 274 Abs. 2 AktG Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 274 Rn. 6; Hüffer, MüKo, 3. Aufl., § 274 Rn. 9; a. A. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 50). Diese Zäsur der Vermögensverteilung ist so bedeutsam und erweckt den Anschein der Beendigung der Gesellschaft, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss und dessen Eintragung ohne die bei einer Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7, 8 GmbHG nicht möglich ist (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, a. a. O.).

3. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

Schlagworte: wirtschaftliche Neugründung