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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.01.2010 – 2 W 182/09

HGB §§ 12, 108, 143, 161; FamFG § 382

1. Im Handelsregisterverfahren können mehrere anmeldepflichtige Gesellschafter ihr Beschwerderecht grundsätzlich nur gemeinsam zulässig ausüben.

2. Wenn Gegenstand der Beschwerde jedoch gerade die Frage ist, ob ein einzelner Gesellschafter die Anmeldung wirksam auch als Bevollmächtigter der anderen Anmeldepflichtigen vorgenommen hat, kann der Anmeldende ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter beschwerdeberechtigt sein.

3. Wenn eine Anmeldung zum Handelsregister durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter aufgrund einer aufschiebend bedingten Vollmacht abgegeben wird, ist grundsätzlich auch der Bedingungseintritt in der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB dem Registergericht nachzuweisen.

4. Ob eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist, wonach ein „wichtiger Grund“ zum Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft vorliegen muss, kann in der Regel allein das Prozessgericht, nicht aber das Registergericht feststellen.

Schlagworte: Anmeldung, Ausschluss, Beschwerdebefugnis, Handelsregister, Kommanditist, Wichtiger Grund