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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.08.2009 – 2 W 241/08

§ 126 Abs 1 Nr 9 UmwG, § 126 Abs 2 S 1 UmwG, § 126 Abs 2 S 2 UmwG, § 28 GBO

1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGH, 25. Januar 2008, V ZR 79/07, BGHZ 175, 123).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 25.01.2008 festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Wege der Spaltung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind. Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428). Mit Rücksicht darauf, dass bei der Spaltung der Rechtsübergang sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), verlangt das Gesetz – so der Bundesgerichtshof – den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits im Spaltungsvertrag. Die Anordnung des § 28 Satz 1 GBO, dass das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt im Spaltungsvertrag zu bezeichnen ist, ist mithin materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsübertragung durch Spaltung.

2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag – auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO – für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so – wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) – bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGH, 25. Januar 2008, V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).

Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf den Fall einer Übertragung von Grundstückseigentum durch Spaltung. Die darin getroffenen Feststellungen zur Auslegung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG und dem Verweis auf § 28 GBO in Abs. 2 der Vorschrift sind auch auf die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Spaltung zu beziehen. Denn die Regelung des § 28 Satz 1 GBO soll die Eintragung bei dem richtigen Grundstück sicherstellen und bezieht sich auf alle Eintragungen z.B. betreffend Rechtsänderungen z.B. aufgrund von Abtretungen; sie hat im Grundbuchverfahren universale Geltung (Demharter, GBO, 26. Aufl., § 28 Rdnr. 7; Hügel/Wilsch, GBO § 28 Rdnr. 3/4; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 10; a.A. Link RNotZ 2008, 358).

 

Vorliegend hat das Landgericht aber nicht berücksichtigt, dass von dem festgestellten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die zu übertragenden Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag – auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO – für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so – wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) – bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
Vorliegend sind die zu übertragenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 4.04.1996 für jedermann klar und eindeutig bestimmt. Denn die vertragliche Regelung beinhaltet, dass alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten der A.- AG aufgrund der Spaltung auf die Beteiligte übertragen werden sollen. In der Anlage 3 des Spaltungsvertrages sind bestimmte Grundstücke und Erbbaurechte mit Grundbuchblattbezeichnung aufgeführt, die übertragen werden sollen; aus der Regelung in § 3 Ziff. 1 und 6 des Spaltungsvertrages ergibt sich, dass – darüber hinaus – alle weiteren Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte und alle Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten der A.- AG – ausnahmslos – auf die Beteiligte übertragen werden sollen. Diese vertragliche Regelung – eine All-Klausel betreffend alle diese Grundstücksrechte der A.- AG – ist klar und eindeutig, denn sie beinhaltet die Übertragung aller Grundstücksrechte des abgebenden Unternehmens auf das aufnehmende Unternehmen, d.h. praktisch die Anordnung einer Gesamt-Rechtsnachfolge für alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht (rechtsähnlich wie im Fall der Verschmelzung gemäß §§ 2 ff UmwG).
Anders als z.B. im Fall der Übertragung einer Vielzahl von Grundstücksrechten durch Spaltung oder einer Sachgesamtheit von Grundstücksrechten durch Spaltung, z.B. auch aufgrund einer All-Klausel mit Ausnahmen (z.B. alle Grundstücksrechte mit Ausnahme bestimmter aufgeführter Rechte) ist vorliegend eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich und das Entstehen von Unklarheiten erscheint ausgeschlossen. Denn es gibt bei der hier vorliegenden All-Klausel – alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechten an Grundstücksrechten der A.- AG – hinsichtlich der zu übertragenden Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, keine Ausnahme oder Beschränkungen.
Der Umstand, dass vorliegend aus dem Spaltungsvertrag für sich – mit Ausnahme der in der Anlage 3 u.a. mit Grundbuchblattbezeichnung aufgeführten Grundstücke und Erbbaurechte – nicht für jedes Recht einzeln entnommen kann, welche – über die in der Anlage 3 aufgeführten Grundstücke und Erbbaurechte hinausgehend – Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bzw. welche Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten im einzelnen übertragen werden sollen, bzw. dass aus dem Spaltungsvertrag für sich nicht zu ersehen ist, dass die hier verfahrensgegenständlichen Rechte übertragen werden sollen, ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage deshalb ausnahmsweise unschädlich.
Aus dem vorliegenden Spaltungsvertrag zusammen mit der Eintragung der A.- AG in den Grundbüchern von S. Blatt . . . und . . . als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Recht ergibt sich eindeutig und für jedermann ersichtlich, dass diese Rechte durch Spaltung auf die Beteiligte übertragen werden sollten. Bei dieser Sachlage ist der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz trotz des Fehlens einer Bezeichnung der einzelnen betreffenden Rechte im Spaltungsvertrag gemäß § 28 Satz 1 GBO ausnahmsweise nicht, jedenfalls nicht erheblich berührt. Es erscheint geboten, in einem Fall wie dem vorliegenden von dem in Anschluss an die herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingangs genannten festgestellten Grundsatz zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG eine Ausnahme zu machen, um die gesetzliche Regelung nicht formalistisch zu überspannen.

Schlagworte: Grundstück, Spaltungsplan, Übernahmevertrag