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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.02.2008 – 5 W 68/07

GmbHG §§ 51a, 51b

1. Wird dem Gesellschafter einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine begehrte Auskunft verweigert, steht ihm grundsätzlich das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG zur Verfügung, in dem geklärt werden muss, ob der Informationsanspruch besteht oder ein Verweigerungsgrund – etwa nach § 51a II 1 GmbHG – eingreift. Er kann auch dann nicht auf die Anfechtung des informationsverweigernden Beschlusses verwiesen werden, wenn eine selbstständige Anfechtbarkeit ausnahmsweise in Betracht kommt.

2. Ist Klage auf Einziehung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters erhoben worden, kann das von ihm angestrengte Verfahren nach § 51b GmbHG analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung über das Einziehungsbegehren ausgesetzt werden.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einziehung, Gesellschafterbeschluss, Informationserzwingungsverfahren