Einträge nach Montat filtern

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010 – 2 W 30/10

HGB § 25

1. Eine Vereinbarung über einen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist schon dann in das Handelsregister einzutragen, wenn eine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nur ernsthaft in Betracht kommt.

2. Eine Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB darf nur dann wegen Zeitablaufs nicht mehr in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie wegen einer zwischenzeitlich verfestigten Verkehrsauffassung über die Haftung des Übernehmers offenkundig keine Wirkung mehr entfalten kann.

3. Die Anmeldung einer Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB kann durch den Übernehmer allein und ohne Mitwirkung des Veräußerers erfolgen.

Schlagworte: Erwerber, Handelsregister