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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.06.2011 – 3 U 89/10

BGB §§ 166, 823, 831

1. Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grundsätzlich nur zur Haftung der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers käme ausnahmsweise allenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Betrieb in einer Weise organisiert hätte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten.

2. Haben Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Kunden verletzt, scheidet eine Eigenhaftung des Geschäftsführers unter Heranziehung von § 831 BGB oder § 166 BGB aus. Die Mitarbeiter der GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen ihres Geschäftsführers und ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan.

Schlagworte: Geschäftsführer, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Organisationspflichten, Organisationsverschulden, Verrichtungsgehilfe