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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.01.2010 – 5 U 73/09

BGB §§ 134, 242, 306; GmbHG §§ 5, 17

1. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F., wonach bei der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils der Nennbetrag der neuen Anteile in D-Mark durch 100 teilbar sein muss, hat gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Übertragungsgeschäfts sowie gemäß § 306 BGB a.F. die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge.

2. Anders als im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsklausel stellt sich bei einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung.

3. In der Regel verstößt es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich jemand auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft. Ausnahmsweise ist aber dann eine Verstoß gegen § 242 BGB gegeben, wenn dies zu einem schlecht in untragbaren Ergebnis führen würde.

Schlagworte: Nichtigkeitsgründe