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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.02.2003 – 5 U 29/02

GmbHG §§ 15, 47; AktG § 246

1. Hat ein freiwilliger „Aufsichtsrat“ einer GmbH (bei dem es sich der Sache nach um einen Gesellschafterausschuss handelt, auf den lediglich Befugnisse der Gesellschafterversammlung übertragen worden sind) mit Mehrheitsbeschluss der Veräußerung vinkulierter Geschäftsanteile zugestimmt, ist dieser Beschluss nicht mit der Nichtigkeits-, sondern mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dementsprechend findet die Frist des § 246 Abs. 1 AktG jedenfalls analog Anwendung.

2. Die Anfechtungsklage kann mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die Stimmen der zu den verkaufswilligen Gesellschaftern gehörenden Aufsichtsratsmitglieder wegen eines satzungsmäßigen Stimmrechtsausschlusses unwirksam seien. Ein satzungsmäßiger Stimmrechtsausschluss gilt auch für Gesellschafterausschüsse und zwar auch dann, wenn für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung ein Stimmrechtsausschluss nicht vorgesehen ist.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, GmbH-Recht, Stimmrechtsausschluss, Vinkulierung