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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 1993 – 5 U 210/91

§ 61 ZPO, § 69 ZPO, § 307 ZPO, § 246 AktG, § 248 AktG, § 249 AktG, § 256 AktG

1. Tritt im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses ein Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft als Streithelfer bei, hat er die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten.

2. Der streitgenössische Nebenintervenient kann einem prozessualen Anerkenntnis (§ 307 ZPO) der unterstützten beklagten Partei widersprechen und dadurch eine streitige Verhandlung und Entscheidung über den Streitgegenstand erzwingen.

Aus den Gründen

… 2. Die Berufung ist auch begründet, allerdings nicht entsprechend dem Sachantrag des Nebenintervenienten, sondern mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LG.

a) Das LG hat zu Unrecht auf das Anerkenntnis der Beklagten gegen den Widerspruch des Nebenintervenienten entsprechend dem Antrag des Klägers durch Anerkenntnisurteil entschieden. Es hätte vielmehr den Antrag des Klägers auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils durch Beschluß oder Zwischenurteil ablehnen müssen (vgl. Thomas/Putzo, 16. Aufl., § 307 Anm. 4). Denn das Anerkenntnis der Beklagten war unwirksam, weil der Nebenintervenient beantragt hatte, die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich aus der Stellung des Nebenintervenienten im vorliegenden Rechtsstreit, die entgegen der Auffassung des LG nicht die eines einfachen, sondern die eines streitgenössischen ist. Ein streitgenössischer Nebenintervenient aber kann einer Prozeßhandlung der Hauptpartei widersprechen und ihr die Wirkung nehmen. Das gilt vor allem auch für den Widerspruch gegen das Anerkenntnis des Klaganspruchs durch die Hauptpartei und den Widerruf des Anerkenntnisses (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 69 Anm. 2 B; Rosenberg/Schwab aaO, § 47 V 2 b).

b) Daß der Nebenintervenient ein streitgenössischer ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

§ 69 ZPO setzt für das Vorliegen einer streitgenössischen Nebenintervention seinem Wortlaut nach voraus, daß die Rechtskraft der im Hauptprozeß erlassenen Entscheidung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Die Fassung der Norm beruht darauf, daß zur Zeit ihres Erlasses die Rechtskraftlehre als dem bürgerlichen Recht zugehörig angesehen wurde (Walsmann, Die streitgenössische Nebenintervention, Leipzig 1905, S. 144 f). Es entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung, daß sich die Rechtskraftwirkung für den Streithelfer nicht nur aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, sondern auch aus anderen Vorschriften des materiellen Rechts, wie z.B. des Handelsrechts, und auch aus den Vorschriften des Verfahrensrechts ergeben kann (Baumbach u.a. aaO, § 69 Anm. 1; Zöller/Vollkommer aaO, § 69 Rn. 1). Im vorliegenden Fall würde der Nebenintervenient als Aktionär der Beklagten durch die Rechtskraft eines stattgebenden Feststellungsurteils ebenso erfaßt wie die übrigen Aktionäre, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats, gegen die das Urteil nach §§ 256 VII, 249, 248 I 1 AktG wirkt. Die in § 249 I 1 AktG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 248 AktG führt dazu, daß dieses Feststellungsurteil über die Prozeßparteien hinaus auch für die in § 248 I 1 AktG genannten Personen, vor allem für die Aktionäre und Verwaltungsmitglieder, in materielle Rechtskraft erwächst (Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff/Hüffer, AktG, 1984, § 249 Rn. 21). Ist die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festgestellt, so ist ein von einem anderen Vorstandsmitglied oder Aktionär angerufenes Gericht an diese Feststellung gebunden. Daß § 248 I 1 AktG, der über die Verweisung der §§ 256 VII, 249 AktG auch bei der vorliegenden Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses anzuwenden ist, mit „Wirkung des rechtskräftigen Urteils” mindestens primär die Drittwirkung der Rechtskraft für Aktionäre und Verwaltungsmitglieder und nicht nur eine für jedermann eintretende Gestaltungswirkung meint, folgt schon daraus, daß eine Feststellungsklage nicht auf eine Rechtsgestaltung gerichtet ist (Hüffer aaO, § 248 Rn. 8, § 249 Rn. 21). § 69 ZPO erfordert ferner, daß die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung „auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner” von Wirksamkeit ist. Zwar besteht, wie der Kläger zu Recht vorhebt, zwischen einzelnen Aktionären und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats keine individuelle Rechtsbeziehung. Dies steht jedoch einer Anwendung des § 69 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. § 69 ZPO beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, daß dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung auch für Personen Rechtskraft entfalten kann, die nicht am Rechtsstreit als Partei beteiligt sind, diese dem Rechtsstreit beitreten und seinen Ausgang auch unabhängig von der Hauptpartei, zu deren Unterstützung sie beigetreten sind, durch eigenständige Prozeßhandlungen beeinflussen können sollen. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß die entscheidende Voraussetzung für die streitgenössische Nebenintervention die mögliche Rechtskraftwirkung des Urteils im Hauptprozeß für den Nebenintervenienten sein sollte (dazu Walsmann aaO, S. 46 ff, 50 ff). Bei der Formulierung des Gesetzes ging der Gesetzgeber von dem Normalfall einer Leistungs- oder Feststellungsklage aus, bei der Ansprüche oder das Bestehen eines individuellen Rechtsverhältnisses unter den Hauptparteien im Streit stehen. Durch die Feststellungsklage nach §§ 256 VII, 249 AktG soll aber nicht ein zwischen bestimmten Personen bestehendes individuelles Rechtsverhältnis, sondern ein körperschaftlicher Akt zweier Gesellschaftsorgane, nämlich der gemeinsame Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
(§ 272 AktG), für nichtig erklärt werden (dazu Hüffer aaO, § 256 Rn. 11; Hoffmann/Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, § 74 I 1 Rn. 1). Durch § 249 AktG werden bestimmte Personen und Organe, nämlich die Aktionäre, der Vorstand sowie einzelne Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats, in die Lage versetzt, diese Nichtigkeit mit Wirkung für den gleichen Personenkreis (§ 248 I 1 AktG) rechtskräftig feststellen zu lassen. Diese besondere Fallgestaltung war dem Gesetzgeber bei der Formulierung des § 69 ZPO nicht bekannt. Es bestehen zwischen den klageberechtigten Personen, die eine Feststellungsklage anstrengen, und den Personen, für die das stattgebende Feststellungsurteil aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ebenfalls Rechtskraftwirkung entfaltet, keine individuellen Rechtsbeziehungen. § 69 ZPO trifft aber nach seinem Sinn und Zweck auch auf die Fallgestaltung der §§ 256 VII, 249 AktG zu. Wegen der nach § 248 I 1 AktG auch für die dort genannten Personen eintretenden Rechtskraftwirkungen müssen diese sich davor schützen können, daß die nach § 249 I AktG Klageberechtigten den Prozeß in einer Weise führen, der ihren Interessen widerspricht und für sie Bindungen herbeiführt, aus denen sie sich später nicht mehr lösen können. Dies ist im Ergebnis sowohl im prozeßrechtlichen Schrifttum (v. Godin, JW 1938, 1146, 1149; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl., § 83 VI; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 112 V; Rosenberg/Schwab aaO, § 47 V 1; Schönke-Kuchinke, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 24 V; Stein/Jonas/Leipold, § 69 Rn. 3, Fn. 7; Vohrmann, Streitgenossenschaft und Rechtskrafterstreckung bei Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis, Diss., Bonn 1971, S. 65; Zöller/Vollkommer aaO, § 69 Rn. 2 und 3) als auch in der gesellschaftsrechtlichen Lit. (Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 246 Anm. 7; Hüffer aaO, § 246 Rn. 10; v. Godin-Wilhelmini, AktG, 4. Aufl., § 246 Anm. 8; Großkomm./Schilling, AktG, Bd. 3, § 246 Anm. 13; Kölner Komm./Zöllner, AktG, Bd. 2, § 249 Rn. 36 und § 246 Rn. 91) einhellig anerkannt. Die Rspr. sieht dies in ähnlich gelagerten Fällen auch so (RGZ 93, 31 ff; 164, 129, 131; BGH WM 1980, 459, 462; OLG Neustadt NJW 1953, 1266 f).

 

Schlagworte: Angriffs- und Verteidigungsmittel können selbst geltend gemacht werden, Gesellschafter als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft, Nebenintervention, Rechte des Nebenintervenienten, Streitgenössische Nebenintervention, Widerspruch gegen Prozesshandlungen der Hauptpartei