Einträge nach Montat filtern

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 29.04.2015 – 9 U 132/13

BGB §§ 133, 157 BGB; GmbHG §§ 3, 13; AktG § 302Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 302

Die ergänzende Vertragsauslegung von Bestimmungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrages kann ergeben, dass die dort enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter zum Ausgleich der Verluste und zur Mittelausstattung der Gesellschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nicht mehr gilt.

Die Regelungen zum Verlustausgleich (§ 13 GV) und zur Ausstattung der Schuldnerin (§ 14 GV) zielen ab auf die Sicherung der wirtschaftlichen Mittel der Schuldnerin zum Zwecke der fortlaufenden Aufgabenverwirklichung und damit auf eine „lebende“ Gesellschaft (vgl. RGZ 83, 216, 219: Sicherung besserer Betriebsbedingungen der Gesellschaft; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Urteil vom 28. März 2006 – 6 U 107/05, NZG 2006, 756, 758: Sicherstellung der finanziellen Grundlage für die Erfüllung der der Gesellschaft übertragenen Aufgaben). Die Gesellschafter haben diese Regelungen in die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zur verbandsrechtlichen Organisation, zur Festlegung der Aufgaben und zur Ausstattung der Gesellschaft mit den für die Aufgabenerreichung erforderlichen finanziellen Mittel eingebunden. Sie sind Teil der Satzungsregelungen zur Sicherstellung der finanziellen Grundlagen der Schuldnerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nach § 6 Abs. 2 GV stellt der Geschäftsführer für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, dessen Erfolgsplan Aufschluss über die voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des künftigen Wirtschaftsjahres und dessen Vermögensplan Aufschluss über den Gesamtbetrag der Ein- und Auszahlungen gibt (vgl. §§ 12 ff. der sinngemäß anwendbaren Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 15. August 2007). Nach § 14 Abs. 2 GV sind die Gesellschafter zur zeitgerechten Bereitstellung von Mitteln verpflichtet, die nach § 14 Abs. 1 GV ausdrücklich „zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft“ zu gewähren sind. § 13 S. 2 GV sieht für den Ausgleich von Verlusten, die sich bestimmungsgemäß erst aus einem gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 GV nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellenden und nach §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 2 GV festzustellenden Jahresabschluss ergeben können, eine Fälligkeitsregelung vor, die von einem fortlaufenden Betrieb ausgeht. Die Gesellschafter haben allenfalls die Beendigung der Verfolgung des in § 1 GV definierten Gesellschaftszwecks durch Zeitablauf (§ 3 Abs. 1 GV) oder Auflösungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 lit. g GV) im Blick gehabt (vgl. auch § 17 GV „Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft“).

Zur Schließung dieser Regelungslücke ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Parteien des Gesellschaftsvertrages bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (§ 18 S. 2 und 3 GV; vgl. allgemein nur BGH, Urteil vom 21. September 1994 – XII ZR 77/93, NJW 1994, 3287). Hierbei kommt es nicht ausschlaggebend auf die Sicht der individuellen Vertragsteile an. Vielmehr ist bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts darauf abzustellen, was die Parteien nach angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte unter Anknüpfung an die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (Wendtland, in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Februar 2015, § 157 Rn. 41 mwNachw.; Busche, in Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 157 Rn. 47 ff.; Wolf, in Soergel, BGB Kommentar, März 1999, § 157 Rn. 129). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages, hätten sie den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedacht, für diesen Fall keine Verpflichtung gegenüber der Schuldnerin zum Ausgleich von Verlusten und zu ihrer weiteren Ausstattung eingegangen wären.

Hierfür spricht schon die Konzeption des in § 13 GV geregelten Verlustausgleichsanspruchs der Schuldnerin, der – wie die Ausgestaltung der Verlustübernahme nach § 302 AktG – eine Bilanzposition der Gesellschaft (Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter) schaffen soll, die den sonst als Position 20 (§ 275 Abs. 2 HGB) bzw. 19 (§ 275 Abs. 3 HGB) auszuweisenden Jahresfehlbetrag (sog. fiktiver Jahresfehlbetrag) ausgleicht (zu § 302 AktG Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage 2010, § 302 Rn. 16 f.; Koch, in Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage 2014, § 302 Rn. 9). Auf diese handelsrechtlichen Vorgaben zur Gewinn- und Verlustrechnung verweist auch § 15 Abs. 1 S. 1 GV. Der damit verfolgte Zweck, nämlich eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin zu verhindern, ist aber aus Sicht der Gesellschafter hinfällig und ohne Interesse, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. Ein Gesellschafter hat von einer Übernahme von Verlusten einer bereits in der Insolvenz befindlichen Gesellschaft keine wirtschaftlichen Vorteile mehr zu erwarten (so selbst für noch ausstehende Teile der Einlage im Fall der Insolvenz Weisser, GmbHR 2004, 1370, 1371 f., 1373; allgemein für Nebenleistungspflichten in der Insolvenz Wicke, in Münchener Kommentar GmbHG 2010, § 3 Rn. 97). Die mit der Verlustübernahme verfolgte Stärkung der Gesellschaft und damit zugleich die Verbesserung der über die Mitgliedschaft in der Gesellschaft vermittelten Vermögenslage des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2006 – II ZR 94/05, zitiert nach juris, dort Rn. 12 – Boris Becker/Sportgate) kann nicht mehr erreicht werden. Ein Interesse des Gesellschafters, seiner Gesellschaft auch in dieser Situation einen Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Für die Annahme, die Gesellschafter wollten auch im Falle eines Insolvenzverfahrens Jahresfehlbeträge der Schuldnerin ausgleichen, bedürfte es besonderer, hier nicht vorhandener Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Gesellschafter vom Dezember 2006 an das Ministerium für Wissenschaft, wirtschaft und Verkehr (Anlage K 10). Dieses Schreiben erlaubt aufgrund des zeitlichen Abstandes zur Gründung der Gesellschaft von fünf Jahren und wegen der das Schreiben auslösenden Lage, in der sich die Gesellschafter wegen der nicht wortgetreu erfüllbaren Auflage aus dem Zuwendungsbescheid zu Erklärungen gegenüber dem Ministerium zu ihrer Einstandspflicht für eine mögliche Rückzahlung der Fördermittel in einem „etwaigen Verwertungsfall“ (so S. 3 des Schreibens) aufgerufen sahen, keine Rückschlüsse auf ihren hypothetischen Parteiwillen bei  Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Selbst eine bereits im Zeitpunkt der Krise von Gesellschaftern ausdrücklich bestätigte gemeinsame Verantwortlichkeit für Verluste der Gesellschaft kann, wenn die Gesellschafter zugleich die Einstellung der Geschäftstätigkeit beabsichtigten, allenfalls als Verpflichtung der Gesellschafter untereinander, aber nicht mehr als Begründung eines Anspruchs der Gesellschaft selbst verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 – II ZR 125/85, ZIP 1986, 838, 839).

Hiergegen kann der Kläger nicht, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, einwenden, die Verlustübernahmeverpflichtung habe eine dem qualifizierten Rangrücktritt vergleichbare gläubigerschützende Wirkung, weshalb die seitens der Gesellschafter eingegangene Verpflichtung nicht zu Lasten der Gläubiger rückwirkend entfallen dürfe.

Tritt ein Gesellschaftsgläubiger aufgrund einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung wegen seiner Forderung auf Rückführung eines Darlehens zugunsten aller anderen Gläubiger iSd § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO im Rang zurück, ergibt sich die gläubigerschützende Wirkung dieser Vereinbarung auch im Insolvenzfall daraus, dass seine Forderung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern einer der Bindung kapitalersetzender Darlehen entsprechenden Durchsetzungssperre unterliegt und damit so behandelt wird, als handele es sich um statutarisches Kapital (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14, ZIP 2015, 638 Rn. 17, 32, 34, 35 ff.).

Hingegen gehört der Anspruch der Gesellschaft auf Erbringung weiterer Leistungen über die Einlage hinaus aufgrund einer Verlustübernahmeverpflichtung ihrer Gesellschafter nicht ohne weiteres zum haftenden Gesellschaftskapital. Eine solche Zuordnung käme nur in Betracht, wenn die Gesellschafter mit ihrer Leistungsverpflichtung die Gläubiger begünstigen wollten. Ohne besondere Anhaltspunkte lässt sich dies nicht annehmen. Dafür, dass die Gesellschafter, hätten sie bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine mögliche Insolvenz der Schuldnerin bedacht, nach angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben eine Verlustausgleichspflicht auch für den Fall gewollt hätten, dass sich die Schuldnerin in der Abwicklung befindet, spricht nichts. Die Gesellschafter haben gerade eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
gewählt; ihre Einstandspflicht gegenüber Gläubigern sollte sich auf ihre Einlage beschränken. Um die Erbringung einer ausstehenden Einlage geht es bei der Verlustausgleichsverpflichtung nicht. Die Beklagten haben ihre Einlage unstreitig voll erbracht. Dies unterscheidet die streitgegenständliche Verlustausgleichsverpflichtung auch von einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Leistung eines Agio, das als Nebenleistung – da Teil des in der Insolvenz der Gläubigerbefriedigung dienenden Eigenkapitals – trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz zu erbringen ist (hiervon ausgehend BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 – II ZR 216/06, GmbHR 2008, 147 ff., dazu Herchen, GmbHR 2008, 149 f., 150 f.). Die über die Erbringung der Stammeinlage hinausgehende vertragliche Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten unterscheidet sich zudem maßgeblich von der gesetzlichen Verlustübernahmepflicht einer herrschenden Gesellschaft gegenüber der abhängigen Gesellschaft bei einem Unternehmensvertrag nach § 302 AktG, die auch Gläubiger sichert (vgl. Altmeppen, in Münchener Kommentar AktG, aaO., § 302 Rn. 2; Koch, in Hüffer, aaO., § 302 Rn.3). Hier ist es eine von der Zustimmung des Gesellschafters (zum Gesellschaftsvertrag anlässlich des Beitritts oder zu einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung) abhängige Nebenleistungspflicht, mit der ein Gesellschafter bestimmte Zwecke verfolgt. Dort wird – wenn auch anknüpfend an das Inkrafttreten eines Unternehmensvertrages – ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis begründet, das nach seinem Regelungszweck, nämlich die durch § 291 Abs. 3 AktG (bzw. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG) außer Kraft gesetzten bzw. gelockerten Kapitalerhaltungsregeln auszugleichen (Altmeppen, in Münchener Kommentar AktG, aaO., § 302 Rn. 8; Koch, in Hüffer, aaO., § 302 Rn. 3), und als Gegenstück zu den umfassenden Eingriffsrechten des herrschenden Unternehmens in das beherrschte Unternehmen (Altmeppen, in Münchener Kommentar AktG, aaO., Rn. 10 f.) und als Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, dass der im Fremdinteresse tätige Geschäftsbesorger seine Aufwendungen ersetzt erhalten soll (Altmeppen, in Münchener Kommentar AktG, aaO., Rn. 12), dem abhängigen Unternehmen während der Vertragsdauer das wirtschaftliche Überleben garantiert. Weder die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung noch der mit der Gründung der Schuldnerin verfolgte Zweck ist mit dem der Regelung des § 302 AktG zugrunde liegenden Geltungsgrund vergleichbar.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Einwand, hierdurch würden Gesellschafter belohnt, die die Erfüllung der Verlustausgleichsverpflichtung verweigerten und hierdurch die Insolvenz der Gesellschaft verursachten. Solange ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, bleibt es der Gesellschaft und den jeweils anderen Gesellschafter unbenommen, den Zahlungsanspruch durchzusetzen und so die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden. Zudem sind gesellschaftsschädigende Eingriffe durch Gesellschafter im GmbH-Recht nicht generell verboten. Vielmehr ist die Gesellschaft vor Eingriffen ihrer Gesellschafter nur geschützt, soweit es um die Erhaltung ihres – hier nicht berührten – Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes geht (vgl. Koppensteiner/Schnorbus, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 5. Auflage 2013, Anh § 52 Rn.69).

Schlagworte: Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Ergänzende Vertragsauslegung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Insolvenz, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, subjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Verlustausgleich