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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.04.2009 – 5 U 100/08

§ 243 AktG, §§ 243ff AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 25 UmwG, §§ 25ff UmwG

1. Mit dem Wirksamwerden einer Verschmelzung und dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers werden Klagen von Aktionären gegen Beschlüsse der Hauptversammlung dieses Rechtsträgers, soweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, grundsätzlich unzulässig.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung der Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen die in der untergegangenen Gesellschaft gefassten Beschlüsse besteht nur dann, wenn diese Beschlüsse in der neuen Gesellschaft fortwirken, d.h. wenn der Ausgang der Anfechtungsklage präjudiziell für die Ansprüche des Aktionärs wäre, die dieser auch gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger durchsetzen könnte.

3. Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes der untergegangenen Gesellschaft entfaltet keine Fortwirkung auf die übernehmende Gesellschaft, wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss die Aufhebung des Entlastungsbeschlusses für eine Bewertung im Spruchverfahren oder für Ansprüche aus §§ 25 ff. UmwG haben sollte, weil die entlasteten Vorstände vor Wirksamwerden der Verschmelzung aus dem Vorstand der übertragenden Gesellschaft ausgeschieden und zu keinem Zeitpunkt Mitglieder der übernehmenden Gesellschaft waren oder sind (Abgrenzung BGH 18. Oktober 2004, II ZR 250/02, BGHZ 160/385).

4. Dagegen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung der Anfechtungsklage bezüglich der Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses, weil sich die beschlossene Gewinnverteilung insoweit auf die Rechtsverhältnisse der übernehmenden Gesellschaft auswirkt, als diese Position in die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft aufzunehmen ist, welche wiederum in die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft Eingang findet und damit grundsätzlich Auswirkungen auf das Spruchverfahren haben kann.

5. Die Anfechtungsfrist nach § 246 AktG stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar, deren Versäumung von Amts wegen zu beachten ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger mit solchen Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist, die sich nicht aus der Anfechtungsklage bzw. einer fristgerecht eingereichten weiteren Begründung ergeben; die Gründe, auf die eine Anfechtung gestützt werden soll, müssen also in ihrem tatsächlichen Kern innerhalb der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden, sodass eine verspätete Anfechtungsklage anzunehmen ist, wenn dies erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Fristgerechte Geltendmachung von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Gründen, Präklusion von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist, Vortrag der Anfechtungsgründe im Kern