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Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.02.2012 – 2 W 10/12

HGB §§ 108, 143, 161

1. Wenn eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen wird, sind dadurch die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage, Rn. 2455).

2. Für das Ausscheiden eines Kommanditisten – hier durch Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen anderen Kommanditisten – sind nach §§ 108, 143 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 HGB sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten und einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters anmeldepflichtig (vgl. nur Senat, FGPrax 2010, S. 147 ff.).

3. Das Registergericht hat jede Anmeldung von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit, auch im Hinblick auf die erforderliche Vertretungsmacht, zu überprüfen (Senat, FGPrax 1998, S. 150 f.; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, DNotZ 2008, S. 146 ff.; Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 118, 115). Eine organschaftliche Vertretung muss gegenüber dem Registergericht nachgewiesen werden (vgl. nur OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, a. a. O.; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage, § 12 Rn. 4; Koch in: Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, § 12 Rn. 55). Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt insbesondere durch einen zeitnahen amtlichen Registerauszug oder durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO (Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 118, 115). Die Beibringung von Nachweisen über die Vertretungsmacht ist allerdings bei Gesellschaften, die in das deutsche Handelsregister eingetragen sind, vielfach entbehrlich.

4. Geht es um die Vertretungsverhältnisse einer Limited nach englischem Recht, wo das Registergericht die maßgeblichen Tatsachen nicht durch Einsicht in ein elektronisch geführtes Register feststellen kann, genügt eine eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Versicherung
aber zum Nachweis der Vertretungsmacht nicht. Eine Versicherung an Eides statt kann nach § 31 Abs. 1 FamFG zugelassen werden, wenn eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen ist. Die bloße Glaubhaftmachung, also die Vermittlung einer überwiegenden erheblichen Wahrscheinlichkeit (Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 31 Rn. 3), genügt hier jedoch gerade nicht. Das an strenge formale Kriterien gebundene Registerverfahren begnügt sich nicht mit einer Glaubhaftmachung, sondern verlangt urkundliche Nachweise (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, FGPrax 2007, S. 33 f.).

5. In Betracht kommt als urkundlicher Nachweis die Vorlage einer aktuellen Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars als unkomplizierteste und sicherste Nachweismöglichkeit (vgl. Wachter, DB 2004, S. 2795 ff., 2799 f.). Ferner würde eine Bescheinigung des Companies House als dem englischen Handelsregister genügen, falls die Limited nur über einen einzigen Direktor verfügt. Grundsätzlich werden im Register zwar nur die Direktoren und nicht deren Vertretungsbefugnis aufgeführt, so dass ein Auszug aus dem englischen Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsberechtigung grundsätzlich nicht ausreicht (Wachter, a. a. O., S. 2800). Wenn eine Gesellschaft jedoch nur einen Geschäftsführer hat, kann dieser die Gesellschaft auch nur allein vertreten, so dass der urkundliche Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis geführt ist (OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Rostock
, IPRspr 2009, Nr. 297, S. 763 f.).

6. Eine Übersetzung des erforderlichen Nachweises in die deutsche Sprache ist nicht zwingend erforderlich, wenn der zuständige Rechtspfleger der englischen Sprache hinreichend mächtig ist, insbesondere, wenn es sich um einen wiederkehrenden und formelhaften Text handelt (Senat, DNotZ 2008, S. 709 ff.). Im Falle der bloßen Vorlage eines Registerauszuges könnte dies hier der Fall sein. Die Beibringung einer Apostille kann jedoch im Regelfall verlangt werden (Senat, a. a. O.).

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Limited, Personengesellschaft, Prüfungspflicht, Vertretungsbefugnis