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Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.04.2015 – 3 K 106/11

§ 135 Abs 1 UmwG, § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG, § 131 Abs 2 UmwG, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 EStG 2002, § 3 Nr 40d EStG 2002, EStG VZ 2008, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002

1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine vGA an die Muttergesellschaft vor, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH, Urteile vom 24. Juni 2014, VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, und vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435 jeweils m. w. N.). Zudem setzt eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG auswirkt, d.h. einen Vorgang, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft führt. Daraus folgt, dass eine Vermögensminderung im Sinne der Definition der verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
nicht vorliegen kann, wenn der zu beurteilende Vorgang sich nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Bilanzierungsgrundsätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht auswirkt (BFH, Urteil vom 02. Dezember 2014, VIII R 45/11, GmbHR 2015, 435 und vom 15. Dezember 2004, I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197 jeweils m. w. N.).

Zwar hat die Z-GmbH den Vorteil unmittelbar ihrer Schwestergesellschaft, der X-GmbH, zugewandt. Eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm Nahestehende Person bewirkt wird. Nahestehende Person ist auch eine Schwesterkapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1972, I R 70/70, BFHE 108, 175, BStBl II 1973, 449 und vom 19. Mai 1982, I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631). Durch die Verwendung des erlangten Vorteils, d.h. Einbuchung einer entsprechenden Forderung bei der X-GmbH im Wege der (verdeckten) Einlage, entstehen der Klägerin nachträgliche AnschaffungskostenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anschaffungskosten
nachträgliche Anschaffungskosten
auf ihre Beteiligung, die sich in einer Erhöhung ihres bilanzierten Vermögens niederschlagen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2005, IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784 BFH, BStBl II 1982, 631).

 

2. Außerdem ist nach Abschluss einer Abspaltung zur Neugründung, d.h. Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, eine Änderung der zwischen den Gesellschaften ursprünglich getroffenen Vermögenszuordnung nicht mehr möglich.

Die verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
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konnte nachträglich nicht durch anderweitige Zuordnung der ursprünglichen Forderungen bei der Z-GmbH und der X-GmbH mit (am 08. März 2011 beim beklagten Finanzamt eingereichter) geänderter Spaltungsbilanz rückgängig gemacht werden.

Gemäß § 135 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geht bei der Abspaltung der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Handelsregistereintragung unberührt (§ 131 Abs. 2 UmwG). Nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, d.h. mit Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, sind Änderungen ausgeschlossen (Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 372). Die Spaltung und Übertragung des Teilbetriebs „Innenliegende …“ auf die Z-GmbH wurde am 05. September 2008 im Handelsregister der X-GmbH eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung ist die Z-GmbH Rechtsinhaberin der in Anlage 4 (und den dazu gehörenden weiteren Anlagen) des Spaltungsplans näher bezeichneten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Eigentümerin des entsprechenden Kassenbestands bzw. Forderungsinhaberin des entsprechenden Bankguthabens geworden. Eine Änderung der Vermögenszuordnung mit geänderter Spaltungsbilanz ist im Jahre 2011 nicht mehr möglich gewesen. Korrekturen nach Wirksamwerden der Spaltung können nur noch durch Einzelübertragungen bei den am Spaltungsvorgang beteiligten Rechtsträgern vorgenommen werden (Widmann/Mayer, UmwG, § 126 Rz. 372). Gemäß § 135 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 2 UmwG ist auch eine Rückabwicklung nach Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers ausgeschlossen, und zwar selbst bei Vorliegen gravierender Mängel (z.B. Kallmeyer, UmwG, 5. Auflage 2013; § 131 Rz. 28; Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, § 131 Rz. 102).

Schlagworte: Änderung Spaltungsbilanz, Spaltungsplan, verdeckte Gewinnausschüttung