GmbHG §§ 34, 45, 49, 51 1. Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH setzen voraus, dass objektiv noch ein Bedürfnis für eine Nichtigerklärung besteht. 2. Durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers wird nicht […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Adresse der Einberufung
KG, Beschluss vom 13.05.1965 – 1 W 848/65
a) Unabhängig von der Regelung der Vertretungsmacht und der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für sich allein befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
b) Auch wenn einer der Geschäftsführer, der allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragt, handelt er nicht im eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft.
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