GmbH I Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.
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