Heute ist die Wirtschaftsrechtskanzlei für ihre Mandanten erfolgreich, die durch Spezialwissen besticht. Löffler. Rechtsanwälte beraten als Spezialisten im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Rechtsgebiete sind besonders komplex. Wer sind wir? Unsere Gesellschaftsrechtskanzlei ist eine hochspezialisierte […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Aktienrecht
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2023 – 2 U 948/21
Aktiengesellschaft I Anfechtung Hauptversammlungsbeschluss I Eigene Aktien I Einziehung der eigenen Aktien sei in § 237 AktG
Eintrag lesenHaftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat
Haftungsfälle gibt es nicht nur bei Konzernen wie Arcandor und Siemens. Auch mittelständische Unternehmen können in gleichem Maße davon betroffen sein. War in früheren Zeiten die Inanspruchnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern für Schäden der Gesellschafter […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – II ZR 455/17
Unerlaubte Handlung I Schutzgesetzcharakter der Insolvenzstraftat der Verletzung der Buchführungspflicht durch nicht übersichtliche Bilanzaufstellung
§ 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Eintrag lesenAktienrechtsnovelle 2016
Kurzüberblick Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 31.12.2015 in Kraft getreten. Diese möchten wir Ihnen kurz vorstellen: 1. Verbot von Inhaberaktien bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften […]
Eintrag lesenOberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 – 20 U 2/14 –
1. Für die isolierte Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Statthaft und zulässig wäre demgegenüber eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss in Kombination mit einer positiven Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Abwahl des Versammlungsleiters.
2. Vorgänge, die sich nicht auf die Tätigkeit des Versammlungsleiters beziehen, so ein eventuelles Fehlverhalten außerhalb der Hauptversammlung sowie charakterliche Defizite, die sich nicht auf die Hauptversammlungsleitung auswirken, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters darzustellen. Erst recht stellt ein außerhalb der Hauptversammlung liegendes Verhalten regelmäßig keinen Grund dar, der die Treuwidrigkeit der Ablehnung des Abwahlantrags durch die Mehrheit begründen und die Mehrheit der Aktionäre aus Gründen der Treuepflicht gegenüber der Minderheit verpflichten könnte, einem Abwahlantrag zuzustimmen.
3. Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses scheidet dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen sollen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind. Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt werden sollen, kann eine Anfechtung nicht gestützt werden.
4. Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten des zu Entlastenden in dem der Entlastung zu Grunde liegenden Zeitraum gebilligt. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung kann sich demnach in der Regel nur auf Grund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden. Auf Handlungen in früheren Zeiträumen kann die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden.
5. Die Verfahrenskosten eines Anfechtungsverfahrens gegen einen Entlastungsbeschluss, das wegen Entlastung trotz einer eindeutigen und schwerwiegenden, der Hauptversammlung erkennbaren Pflichtverletzung des zu entlastenden Organs Erfolg hat, stellen keinen Schaden dar, der der Pflichtverletzung des Organs zuzurechnen ist. Das Dazwischentreten der Entscheidung der Hauptversammlung unterbricht den Zurechnungszusammenhang.
6. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in sich abgeschlossene Entscheidungen des Aufsichtsrats der vergangenen Jahre immer wieder daraufhin zu überprüfen, ob diese rechtmäßig waren. Er muss ohne besondere Veranlassung nicht jährlich erneut darüber befinden, ob vor mehreren Jahren auf Grund einer Aufsichtsratsentscheidung gezahlte Vorstandsvergütungen und Abfindungen damals zu Recht bezahlt wurden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Aufsichtsrat Kenntnis von der Unwirksamkeit der damals abgeschlossenen Vereinbarungen hatte oder sich ihm diese – auch auf Grund neuerer Erkenntnisse – aufdrängen musste.
7. Zur Anfechtung wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit behaupteten unzureichenden Auskunftserteilungen in der Hauptversammlung betreffend die Entlastung der Organe sowie die Wahl des Aufsichtsrats.
Eintrag lesenAktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft kann Strukturvorteile für sich beanspruchen. Kleinteilige Stückelung des Grundkapitals in Aktien und erleichterte Übertragbarkeit der Aktien sind ebenso Vorteile der Aktiengesellschaft wie die mögliche Anonymisierung des Aktieninhabers. Der Aktionär verfolgt im Wesentlichen Anlageinteressen. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 5. November 2013 – II ZB 28/12
AktG § 131Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 131 a) Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – II ZR 80/12
BKN BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; WpÜG a) Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht (Habersack, ZHR […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZB 12/12
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 a) Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die […]
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