§ 57e GmbHG Fehlgeschlagene Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG sind durch Neuvornahme und Neueintragung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Acht-Monats-Zeitraums des § 57i Abs. 2 GmbHG – durch bestätigenden Beschluss nach § 141 BGB mit ex-nunc-Wirkung […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG
KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2015 – 22 W 74/15
§ 59 Abs 2 FamFG, § 241 AktG, § 53 Abs 2 S 1 GmbHG Der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung bestimmte Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung haben mit der Folge, dass der Beschluss zunächst als […]
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 W 142/12
Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch Bevollmächtigte I Einschränkung der Vertretungsbefugnis I Nichterwähnung eingetragener Lebenspartner I Nichtigkeit einer gegen die Satzungsstrenge verstoßenden Satzungsregelung
1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG kann das Stimmrecht des Aktionärs durch „einen Bevollmächtigten“ und damit durch eine beliebige Person ausgeübt werden. Eine Satzungsbestimmung, die die Bevollmächtigung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, widerspricht § 23 Abs. 5 AktG und verletzt damit zwingendes Recht.
2. Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass der Aktionär sein Stimmrecht auf seinen Ehegatten bzw. Verwandte des Aktionärs und deren Ehegatten übertragen kann, eingetragene Lebenspartner eines Aktionärs jedoch nicht erwähnt, verstößt gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und damit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.
3. Eine Satzungsbestimmung, die gegen die Satzungsstrenge und damit gegen § 23 Abs.5 AktG verstößt, ist nur dann gem. § 241 Nr. 3 2. Alt. AktG nichtig, wenn sie nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 28.07.2011 − 23 U 750/11
BGB §§ 242, 271 I, 810; AktG §§ 241, 246; GmbHG §§ 30, 34 1. Hat die GmbH die außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters akzeptiert und zum Anlass genommen, die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinziehungEinziehung des GeschäftsanteilsGeschäftsanteils […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07
GmbHG §§ 16, 46; AktG §§ 241, 249 a) Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 17.10.2007 – 8 U 28/07
Verzicht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung I Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Abberufung als Fremdgeschäftsführer
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2007 – I-15 U 130/06
Gesellschaftsrecht I zwangsweise Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils wegen Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers I Zulässigkeit einer nachträglichen diesbezüglichen Satzungsänderung I Wirkung der Einziehung auf die Höhe des Stammkapitals
1. Eine Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit eines Drittschuldners bleibt dem Schuldner auch nach der Pfändung und Überweisung der behaupteten Forderung möglich.
2. Auf die aus § 34 Abs. 2 GmbHG folgende Unzulässigkeit einer nachträglich in die Gesellschaftssatzung aufgenommenen Möglichkeit zur Zwangseinziehung eines Gesellschaftsanteils kann sich ein Gesellschafter, der an der entsprechenden Satzungsänderung selbst mitgewirkt hat, nicht berufen.
3. Durch die Einziehung eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH verringert sich nicht das Stammkapital der Gesellschaft. Vielmehr erhöht sich der Nennbetrag der verbliebenen Gesellschaftsanteile.
4. Die zwangsweise Einziehung eines Gesellschaftsanteils zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung in diesen Anteil durch Gläubiger eines Gesellschafters ist nicht sittenwidrig und auch ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers möglich.
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.07.2005 – 5 U 134/04
AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 241 Liegt dem Vorstand bei Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinberufungEinberufung der HauptversammlungHauptversammlung keine ordnungsgemäße Garantieerklärung eines Kreditinstituts nach § 327b Abs. 3 AktG vor, kann […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 151/03
GmbHG § 58a; AktG §§ 243, 246 a) Wurde dem Gesellschafter einer – personalistisch strukturierten – GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner […]
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