Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Anspruch auf Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 29.Juli 2014 – II ZR 360/12
§ 740 BGB Ob § 740 BGB in Fallgestaltungen, in denen – nach einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung – die Gesellschafter für eigene Rechnung tätig sind, die von ihnen erzielten Einnahmen aber der […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – II ZB 5/12
AktG §§ 131, 132 a) Die SE-Verordnung (VO [EG] 2157/2001) enthält für das Auskunftsrecht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für deutsche Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 – 14 U 13/12
HGB §§ 105, 161; BGB §§ 666, 675, 705, 716 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Gesellschaftern einer Publikums-GbR gegen diese nach § 716 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 11. April 2011 – I-8 U 100/10, 8 U 100/10
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 138 Abs 1 BGB, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 6 SGB 5 1. In einem Gesellschaftsvertrag über eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einer […]
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 21.02.2011 – 18 U 149/10
Es entspricht gefestigter Rechtssprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1992 – II ZR 128/91, NJW 1992, 1890-1892, zitiert nach juris, Rn. 14), dass neben dem aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Informationsrecht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft (§ […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 12.01.2005 – 7 U 3691/04
§ 48 Abs 1 GmbHG, § 51a Abs 1 GmbHG, § 51a Abs 2 GmbHG 1. Der in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ohne entsprechende Satzungsregelung mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss, den Mitgesellschafter P. zum Versammlungsleiter […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02
Neue Aktiengesellschaft nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften I Informationsrechte der Aktionäre gegen personengleiche Organmitglieder zu Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung vor der Beschlußfassung über deren Entlastung; Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bei Informationsverweigerung
1. Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft (§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG) auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken.
2. Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes „erforderlich“ sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozeß – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88
Verschmelzung von Aktiengesellschaften I Zustellung der Anfechtungsklage im Geschäftslokal I Inhaltserfordernisse an Verschmelzungsbericht I Vorlagepflicht an EuGH I rechtsmißbräuchliche Anfechtungsklage
1. Soll die gegen eine Aktiengesellschaft erhobene Anfechtungsklage im Geschäftslokal deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden, genügt in der Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht aufgeführt zu werden.
2. Ein Verschmelzungsbericht, in dem die Ausführungen zu dem Umtauschverhältnis auf die Darlegung der Grundsätze beschränkt werden, nach denen es ermittelt worden ist, entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das folgt aus dem weitgefaßten Wortlaut des AktG § 340a und der Funktion des Verschmelzungsberichtes, den Verschmelzungsvorgang und seine Hintergründe für die außenstehenden Aktionäre transparent zu gestalten. Die Prüfung durch die Verschmelzungsprüfer (AktG § 340b) ist eine ergänzende Maßnahme, die zusammen mit dem Verschmelzungsbericht und den weitergehenden Informationspflichten (AktG §§ 340, 340d) den Schutz der außenstehenden Aktionäre so weit wie möglich gewährleisten soll. Da diese Auslegung der mit Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (juris: EWGRL 855/78) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des AktG § 340a eindeutig ist, braucht dazu keine Vorabentscheidung des EuGH iSd EWG-Vertrag Art 177 (juris: EWGVtr) eingeholt zu werden.
3. Einer Anfechtungsklage iSd AktG § 246 kann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Die Voraussetzungen dafür können bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger eine Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, wobei er sich im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen wird, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (Abweichung RG, 1935-01-22, II 198/34, RGZ 146, 385 sowie BGH, 1962-03-01, II ZR 18/60, WM IV 1962, 456.
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