ZPO § 260 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte
LG Essen, Beschluss vom 04. Juli 2014 – 45 O 49/13
§ 51a Abs 1 GmbHG, § 51a Abs 3 GmbHG, § 51b GmbHG Das Recht gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG darf nicht eingeschränkt werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Zwar ist es möglich, dass […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – II ZB 5/12
AktG §§ 131, 132 a) Die SE-Verordnung (VO [EG] 2157/2001) enthält für das Auskunftsrecht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für deutsche Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 – 7 W 76/13
GmbHG §§ 18, 51a, 51b; BGB §§ 745, 2038 1. Steht Erben das Vermögen des Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§§ 1922, 2033 BGB), ist jeder Erbe an dem Geschäftsanteil mitberechtigt zur gesamten Hand, […]
Eintrag lesenOberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13
§ 51 GmbHG, § 51a Abs 2 GmbHG, § 242 BGB, § 810 BGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO 1. Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Beschluss vom 21.09.2010 – 8 W 215/10 – 36, 8 W 215/10
BGB § 810; GmbHG §§ 51a, 51b; AktG §§ 99, 132 1. Der Gesellschafter einer GmbH kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG ausschließlich im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51b GmbHG, § 132 Abs. […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 21.04.2010 – 12 U 2235/09
Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Auseinandersetzungsvollstreckung; Prozessführungsbefugnis von Miterben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung I Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Verletzung des Informationsrechts des überstimmten Gesellschafters
1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB) wird in insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, 353 FamFG).
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.
In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie – nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) – fort.
4. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein – ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers – erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer abgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat.
5. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht (§ 51a GmbHG) verletzt wurde.
6. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters liegt – selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG – dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein „kollegiales Miteinander“ zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr „zusammenarbeiten wolle und könne“, ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein „kollegiales Miteinander“ zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden „kollegialen Miteinanders“ in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechenden Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich.
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.02.2008 – 5 W 68/07
GmbHG §§ 51a, 51b 1. Wird dem Gesellschafter einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine begehrte Auskunft verweigert, steht ihm grundsätzlich das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG zur Verfügung, in dem geklärt werden muss, ob der […]
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