Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist, dass bereits bei Übernahme des Mandates erkennbar ist, dass auch der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist. Dies gilt für das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern gemäß § 64 GmbHG a. F. nur, wenn das Mandat sich explizit auf eine insolvenzrechtliche Beratung bezieht, nicht aber, wenn im Rahmen eines anderen Mandates Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr auftreten und deshalb die Nebenpficht besteht, die Mandantin hierauf hinzuweisen.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Anwaltsvertrag
OLG München, Urteil vom 25.01.2019 – 25 U 623/18
Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte I Tätigkeit des Rechtsanwalts als Treuhänder
1. Nach den Musterbedingungen Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – AVB-RSW – Stand: Mai 2011 bzw. diesen entsprechenden Versicherungsbedingungen ist die versicherte anwaltliche Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach dem Schwerpunkt des Auftrages des Rechtsanwalts abzugrenzen und nicht danach, ob der (behauptete) Fehler bei einer einzelnen, dem Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnenden Tätigkeit unterlaufen ist.
2. Bestand der Schwerpunkt des Auftrages in einer rechtsberatenden Tätigkeit (hier verneint für eine Treuhandtätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Kapitalanlage), so ist jegliche Fehlleistung im Rahmen des Auftrags versichert, unabhängig davon, ob die Fehlleistung die rechtsberatenden Elemente des Auftrags betrifft oder nicht.
3. Liegt der Schwerpunkt des Auftrages hingegen nicht im rechtlichen Bereich – z.B. in einer Geschäftsbesorgung mit vorrangig wirtschaftlich-technischem Charakter -, so besteht für den gesamten Auftrag kein Versicherungsschutz, auch wenn es zu der schadensverursachenden Pflichtverletzung bei einer – untergeordneten – rechtsberatenden Tätigkeit des Anwalts kam.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18
Anspruch eines Rechtsanwalts gegen eine Haftpflichtversicherung wegen seiner Tätigkeit für deren haftpflichtigen Versicherten I Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen Anwalt und Versicherung; Verstoß des Anwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen I Bereicherungsanspruch des Anwalts im Fall der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages
1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.
2a. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.
2b. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden.
3. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010, IX ZR 48/10, NJW 2011, 373).
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