§ 43 GmbHG Wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH das mit der Kommanditgesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft verbundene Not leidende Unternehmen durch Sicherheiten stützt, ohne zu prüfen, ob die Durchführung des gemeinschaftlichen Projektes dadurch gewährleistet wird, und […]
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