§ 103 Abs 3 S 1 AktG, § 142 Abs 2 AktG, § 142 Abs 5 S 1 AktG Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.03.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Kosten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Aufsichtsrat
OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2019 – I-18 U 37/18
Aufsichtsrat der AG I Wirksamkeit eines mit der Aktiengesellschaft geschlossenen Dienstvertrages; Bereicherungsanspruch bei Nichtigkeit
1. Die Heranziehung der §§ 113, 114 AktG ist schon dann geboten, wenn die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen, an welchem das Mitglied des Aufsichtsrats – nicht notwendig beherrschend – beteiligt ist, einen (Beratungs-) Vertrag schließt und wenn dem Aufsichtsratsmitglied auf diesem Wege mittelbar Leistungen der Aktiengesellschaft zufließen, die geeignet sind, in Widerspruch zu den mit den §§ 113, 114 AktG verfolgten Zielen die unabhängige Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gefährden.
2. Zur Meidung von Umgehungen des § 114 AktG muss der Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen – etwa in Form einer überhöhten Vergütung – enthält.
3. Dem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines nach den §§ 113, 114 AktG iVm § 134 BGB unwirksamen Dienstvertrags Leistungen an die Gesellschaft erbringt, kann ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen.
Eintrag lesenLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2019 – 82 O 89/18
Nichtigkeit des Beratungsvertrages zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied
1. Der Beratungsvertrag einschließlich der gezahlten Vergütung ist wegen Verstoßes gegen die §§ 113, 114 AktG unwirksam, wenn es sich bei der beauftragten Tätigkeit um eine Beratungstätigkeit handelt, die das Aufsichtsratsmitglied bereits aufgrund seiner Organstellung erbringen muss. Insofern macht es keinen Unterschied, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen einer GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergütung erhält.
2. Zur Vermeidung von Umgehungen der §§ 113, 114 AktG muss ein Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglied liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen enthält. Verträge, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind nicht genehmigungsfähig.
3. Der Rückgewähranspruch gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 AktG ist unabhängig von einem Verschulden des begünstigten Aufsichtsratsmitglieds bzw. anderer haftbarer Personen. Auf ein Mitverschulden der Gesellschaft bzw. ihres Vorstands kommt es ebenfalls nicht an.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 -II ZB 21/18
AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 09.05.2019 – 23 U 2693/18
AktG § 78Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 78 Abs. 1 S. 1, § 246 Abs. 2 S. 2, § 268 Abs. 2 S. 1 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 09.05.2019 – 31 Wx 428/18
MitbestG § 1 Abs. 1 u. Abs. 4 Tenor Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 voraussichtlich keine Aussicht […]
Eintrag lesenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2019 – 22 U 61/17
Aktiengesellschaft I Anfechtbarkeit eines nach Verletzung von Mitteilungspflichten gefassten Beschlusses über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Werden in einer Hauptversammlung, bei der wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten keine Aktionärsrechte bestehen (unterlassene Mitteilung über den Anteilsbesitz von mehr als 25% durch ein Unternehmen § 20 Abs. 7 AktG), Aufsichtsratsmitglieder bestellt, ist der einstimmig gefasste Bestellungsbeschluss zwar anfechtbar, nicht aber nichtig.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 29.01.2019 – 7 AktG 2/18
AktG § 36 Abs. 2, § 36a, § 186 Abs. 5, § 246a Abs. 1 ZPO § 291 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.2018 – 21 W 29/18
AktG § 98Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 98; SEBG § 35 Abs. 1 Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – II ZR 24/17
Überschuldete Publikumspersonengesellschaft in Form eines Immobilienfonds I Pflicht des nicht zahlungsbereiten Gesellschafters zur Zustimmung zu einem mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Sanierung unter Ausschluss nicht sanierungswilliger Gesellschafter
1. Ist von einer überschuldeten Publikumsgesellschaft in Form eine Immobilienfonds mit darlehensgebenden Banken ein Sanierungskonzept entwickelt worden , ist ein Gesellschafterbeschluss, der vorsieht, dass Gesellschafter, die nicht bis zum Einzahlungsstichtag ihren Anteil an einer (vereinbarten) Kapitalerhöhung übernommen und bewirkt haben, mit Ablauf des Sanierungsstichtages mit dinglicher Wirkung, bzw. mit Ablauf des dem Sanierungsstichtag vorausgehenden Tages mit schuldrechtlicher Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, zulässig.
2. Ungeachtet der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Befugnis zur Änderung des Vertrages mit Mehrheitsentscheidung bedarf es aber im Einzelfall für die materielle Wirksamkeit des Beschlusses der Prüfung, ob der Beschluss in unverzichtbare oder nur mit Zustimmung eines betroffenen Gesellschafters gestaltbare Mitgliedschaftsrechte eingreift. Soweit Mehrheitsentscheidungen unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte beschränken, werden sie nur wirksam, wenn die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erteilt worden ist, da anderenfalls regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters, der sich an einer Sanierung nicht beteiligt, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, da der Entzug der Mitgliedschaft den Kern der Gesellschafterrechte betrifft.
3. Ein Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Eine Zustimmungspflicht kommt aber in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.
4. Haben die Gesellschafter mehrheitlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahin beschlossen, dass das ursprüngliche Eigenkapital herabgesetzt und sodann nominal erhöht wird, um eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen und verbleibt ein Gesellschafter in der Gesellschaft, ohne sich an der Sanierung zu beteiligen, ist dies den übrigen Gesellschaftern, die risikobereit waren und den finanziellen Aufwand der Nachschusspflicht infolge der „Kapitalerhöhung“ aufgebracht haben, nicht zuzumuten.
5. Die aus der gesellschafterlichen Treuepflicht resultierende Pflicht des nicht sanierungswilligen Gesellschafters, einer Änderung des Gesellschaftervertrages zuzustimmen, die seinen Ausschluss aus der Gesellschaft bewirkt, besteht aber dann nicht, wenn der Gesellschafter sich auf schützenswerte Belange stützen kann, die der vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages entgegenstehen. Der Ausschluss ist vor diesem Hintergrund unwirksam, wenn der Gesellschafter im Fall seines Ausschlusses schlechter dasteht, als er bei einer Entscheidung der Gesellschaft gegen die Sanierung und für die sofortige Liquidation gestanden hätte. Der von den ausscheidenden Gesellschaftern aufzubringende Anteil am Verlust darf nicht höher sein, als die von ihm im Fall einer sofortigen Zerschlagung und Liquidation auszugleichenden Verluste, da dies die Alternative für die sanierungswilligen Gesellschafter gewesen wäre, um das Sanierungskonzept – mit einem höheren finanziellen Aufwand und Risiko – durchzusetzen.
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