GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausfallhaftung durch Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG
OLG Köln, Urteil vom 11.12.2008 – 18 U 138/07
Erstattung verbotener Rückzahlungen I Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln für Darlehensrückzahlungen vor Rechtsänderung I Passivierung von Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus
1. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der ab 1. November 2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1. November 2008 erfolgte Rückzahlungen auf ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann nicht, wenn vor dem 1. November 2008 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vielmehr finden auf diese Altfälle die sog. Rechtsprechungsregeln weiterhin Anwendung.
2. Auch ein im Gesellschaftsvertrag neben der Hafteinlage vereinbartes Darlehen eines Gesellschafters ist im Überschuldungsstatus zu passivieren, sofern nicht ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. September 2003 – II ZR 229/02
§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 2 GmbHG, § 31 Abs 3 S 1 GmbHG, § 249 Abs 1 S 1 Alt 1 HGB, § 19 Abs 2 S 1 InsO a) Die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00
1. Die Ausfallhaftung des GmbHG § 31 Abs 3 erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.
2. Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt vom 17. September 2001, II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.
3. Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach GmbHG § 43 Abs 2 genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGH, Urt, vom 21. März 1988, II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48).
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