Aktiengesellschaft I Wirksamkeit von Beschlußvorschlägen eines Vorstands für eine Hauptversammlung bei reduzierter Mitgliederzahl des Vorstands durch auslegungsfähigen Aufsichtsratsbeschluss
1. Beschlußvorschläge für eine AG-Hauptversammlung, die nur eines von zwei satzungsgemäß vorgesehenen Vorstandsmitgliedern macht, sind wirksam, wenn nach geänderter Satzungsvorschrift der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt, und der Aufsichtsrat die sofortige Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließt, ein neues Mitglied aber erst für einen späteren Zeitpunkt bestellt.
2. Aufsichtsratsbeschlüsse können nicht stillschweigend gefaßt werden, es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Beschlusses (Fortführung BGH, 6. April 1964, II ZR 75/62, BGHZ 41, 282). Liegt jedoch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß vor, so kann seine Auslegung dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (Fortführung BGH, 19. Dezember 1988, II ZR 74/88, ZIP 1989, 294).
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