Der Bericht des Vorstands über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG muss nicht entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. mit seinem wesentlichen Inhalt bekanntgemacht werden.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ausschluss des Bezugsrechts
BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 – II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag AktG §§ 8, 192, 193, 221 a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 21. November 2005 – II ZR 79/04
§ 186 Abs 3 AktG, § 186 Abs 4 AktG, § 192 AktG, § 202 Abs 2 AktG, § 203 Abs 2 AktG, § 221 AktG 1. Für einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vorstand zu […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. März 1978 – II ZR 142/76
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre
1. Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen ist – bei angemessener Bewertung von Leistung und Gegenleistung – zulässig, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse am Erwerb des Gegenstandes hat und zu erwarten ist, der damit angestrebte Nutzen werde den verhältnismäßigen Beteiligungsverlust und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aufwiegen.
2. Für das Fehlen dieser Voraussetzungen ist ein Aktionär, der den Kapitalerhöhungsbeschluß anficht, grundsätzlich beweispflichtig; jedoch muß die Gesellschaft die für den Beschluß maßgebenden Gründe im einzelnen darlegen.
3. AktG § 255 Abs 2 ist auf Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen entsprechend anzuwenden.
4. Zur Bewertung der beiderseitigen Leistungen bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage.
Rn. 31
„Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht. Vielmehr unterliegt es dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befaßten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende auszuwählen. Das von ihnen gefundene Ergebnis hat dann der Tatrichter frei zu würdigen.“