1. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gesellschafter bei der Stimmabgabe Bindungen an den Gesetzeszweck und das Gesellschaftsinteresse sowie Treuebindungen gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern unterliegt (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 […]