Treuhandvermittelter und finanzierter Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft zu Kapitalanlagezwecken I Unerlaubte Rechtsbesorgung seitens des Treuhänders I Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
1. Die Vermittlung der wirtschaftlichen Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft durch einen Treuhänder bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig, wobei die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die dem treuhändischen Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht erfasst (Fortführung OLG Frankfurt, 17. März 2010, 23 U 218/06; Anschluss BGH, 21. Juni 2005, XI ZR 88/04, WM 2005, 1520).
2. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind grundsätzlich auch bei einem Beitritt über einen Treuhänder anzuwenden. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist indes der von den Beteiligten angestrebte Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, was bei einer lediglich treuhänderisch vermittelten wirtschaftlichen Beteiligung an einer Gesellschaft nicht der Fall ist (vergleiche BGH, 28. November 1953, II ZR 188/52, BGHZ 11, 190).
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