Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags I Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage I Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund I Nachschieben von Gründen für die fristlose Kündigung
1. Weist der Angestellte die – außerordentliche – Kündigung gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück, muss dieser Grund seiner Erklärung zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sein. Die bloße Bezugnahme auf § 174 BGB ohne die fehlende bzw. unzureichende urkundliche Ermächtigung als solche zu erwähnen, reicht hierfür nicht aus.
2. Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine grobe Ehrverletzung bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Anschluss BAG, 10. Oktober 2002, 2 AZR 418/01, ARST 2004, 78). Handelt es sich jedoch um eine Äußerung, die ein Prozessbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, sind nur missbräuchliche Einlassungen, die in keinem Zusammenhang zur Verteidigung stehen und offenbar unhaltbar sind, nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt (Anschluss BVerfG, 28. März 2000, 2 BvR 1392/96, NJW 2000, 3196).
3. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits bei Ausspruch der Kündigung entstanden sind (Anschluss BAG, 6. September 2007, 2 AZR 264/06, NJW 2008, 1097). Ein Nachschieben bzw. Auswechseln der Kündigungsgründe ist im Prozess auch dann möglich, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren (Anschluss BGH, 1. Dezember 2003, II ZR 161/02, NJW 2004, 1528 und BGH, 20. Juni 2005, II ZR 18/03, NJW 2005, 3069).
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